Keine unlautere Behinderung stellt die Registrierung eines bloßen Domainname dar Abfangen von Kunden durch die Benutzung von „Tippfehler-Domains“ verstößt gegen § 4 Nr. 10 UWG entschied der BGH. Karlsruhe, im Januar 2014 – Geklagt hatte die Internetseite www.wetteronline.de. Sie begründete ihre Klage darin, dass der Betreiber der Internetseite wetteronlin.de Kunden abwerben würde, die wegen eines Tippfehlers auf seine Seite kämen. Die Unternehmerin teilte weiter mit, dass sie eine professionelle Wetterseite betreibe und der andere Betreiber dies ausnutzen wolle. Durch die falsche Schreibweise würden ihre potenziellen Kunden aber bei ihm auf der Internetseite herauskommen und auf eine ganz andere Internetseite weitergeleitet werden. Es gilt als erwiesen, dass der Betreiber der Seite www.wetteronlin.de nicht mit dem Hauptwort Wetter zu tun hat. Bei besagtem Betreiber ging es eher darum, die Kunden auf seine Internetpräsenz mit privaten Krankenversicherungen umzuleiten. Die Kläger waren der Auffassung, sie wurden durch diese Vorgehensweise in unlauterer Weise beeinträchtigt sowie ihre Namensrechte würden dadurch verletzt.
Kläger bei Vorinstanzen im Recht
Das zuständige Landgericht Köln kam zu der Erkenntnis, dass die Klägerin im Recht sei. Daraufhin wurde der Betreiber der anderen Internetseite mit der Begründung, dass es sich hierbei um wettbewerbswidrige Behinderung sowie die Verletzung der Namensrechte handele, antragsgemäß verurteilt.
Urteil des Bundesgerichtshofes
Der Beklagte legte vor dem Bundesgerichtshof Revision ein und das Berufungsurteil wurde aufgehoben. Indes wurde die Klage abgewiesen, die sich auf die Verletzung des Namenrechts beziehen. Die Begründung des Urteils war, dass der Name „wetteronline“ nicht rechtlich geschützt ist. Denn „Wetter“ bezeichnet den Geschäftsgegenstand und „online“ dient nur dem Informationskanal. Das heißt, dass die Klägerin Dienstleistungen zum Thema Wetter über das Internet anbietet.
Kunden abfangen durch Tippfehler-Domains – nicht zulässig und verstößt gegen unlauterer Behinderung
Obwohl die sogenannte „Tippfehler Domain“ ein Verstoß gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG darstellt, wurde der Antrag zur Löschung des Domainnamen abgelehnt. Die bloße Registrierung des Namens und die etwaige rechtlich zulässige Nutzung von „wetteronlin.de“, stellen keine Behinderung gegenüber der Klägerin dar.
Mit Whois-Abfrage Markenrechtsverletzung prüfen!
„Falls Sie im Domaincheck entdecken, dass Ihr Firmen- oder Markenname mit bestimmten Endungen schon vergeben ist, ohne dass Sie davon wussten, lässt sich über eine Whois-Abfrage herausfinden, wer Inhaber dieser Domain ist. Sollte er damit Ihre Markenrechte verletzen, haben Sie die Möglichkeit, juristisch dagegen vorzugehen“, so 1&1.
Letztlich ist fraglich, wieviele Besucher durch eine solche Tippfehlerdomain überhaupt umgeleitet wurden und wieviele davon dann tatsächlich einen Krankenversicherungsvergleich abgeschlossen haben und sich nicht, wie ursprünglich geplant, über das lokale oder überregionale Wetter erkundigten.
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