Beschäftigt ein Landwirt Erntehelfer und stellt diesen eine Unterkunft und eine Verpflegung zur Verfügung, so unterliegt diese Leistung der Umsatzsteuerpflicht. Die Pauschalierung gemäß § 24 UStG kann der Landwirt hierfür nicht in Anspruch nehmen, entschied das Hessische Finanzgericht.
Der Fall: Unterkunft und Verpflegung für Erntehelfer
Ein Spargelbauer beschäftigte während der Spargelsaison bis zu 150 Erntehelfer, um einen Umsatz zwischen 1 und 1,4 Mio. Euro zu erzielen. Er stellte hierfür Wohncontainer und feste Unterkünfte zur Verfügung, in denen die Mitarbeiter vorübergehend wohnen konnten. Zudem erhielten sie von ihrem Arbeitgeber eine Verpflegung. Der Landwirt rechnete diese anhand der damals gültigen Sachbezugswerte ab. Diese Vorgehensweise hielt jedoch einer Betriebsprüfung durch das zuständige Finanzamt nicht stand. Die Prüfer stellten fest, dass sowohl die Unterbringung als auch die Verpflegung der normalen Umsatzbesteuerung unterlagen. Der Landwirt wollte sich damit nicht abfinden und reichte Klage vor dem Hessischen Finanzgericht ein. Er stützte seine Argumentation darauf, dass dem Fall ein landwirtschaftliches Hilfsgeschäft zugrunde läge, für das die Pauschalierung nach § 24 UStG zulässig wäre.
Die Entscheidung: Pauschalierung nicht zulässig
Das Hessische Finanzgericht sah den Fall so wie das zuständige Finanzamt und lehnte die Klage ab (Urteil vom 7. April 2014, Az. 6 K 1612/11). Indem der Landwirt den Erntehelfern eine Verpflegung und Unterkunft gegen Einbehalt eines Teils des Lohns stellte, erbrachte er entgeltliche Leistungen. Eine günstigere Besteuerung nach Durchschnittssätzen kam für die Richter nicht in Frage. Stattdessen hätte der Kläger die Unterkunftsleistungen mit 19 Prozent und die Verpflegung mit 7 Prozent besteuern müssen. Die Richter verneinten, dass im vorliegenden Fall landwirtschaftliche Dienstleistungen oder Hilfsumsätze erbracht worden wären, da der direkte Zusammenhang zwischen der Urproduktion und der Leistung nicht vorhanden war.
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