Neben der Abschaffung der Bewertungsfreiheit für die geringwertigen Wirtschaftsgüter (gWG) wird durch die Unternehmensteuerreform 2008 auch die degressive Abschreibung abgeschafft. Da es hier in aller Regel um größere Summen geht, tut dies viel mehr weh als das Ende der Sofortabschreibung für die Kleingegenstände.
So kann der Unternehmer durch die degressive AfA in nicht unerheblicher Weise am Anfang der Nutzungsdauer Steuern sparen – und oft auch über die ganze Nutzungsdauer, denn gegen Ende der steuerlichen Nutzungszeit gemäß AfA-Tabelle wird der Anlagegegenstand in der Regel eher verkauft als ihn linear bis zum Schluß abzuschreiben. Die degressive Methode ist daher mehr als nur eine Steuerbarwertminimierung, sie ist eine Steuertotalwertoptimierung. Oder besser war, denn nächstes Jahr ist schluß damit.
Hauptunterschied zur linearen Abschreibung ist, daß die degressive Methode sich nicht auf den Neuwert der Anlage richtet, sondern auf den Zeitwert. Der abgeschriebene Euro-Betrag sinkt damit mit dem Restwert der Anlage, was dem Verfahren den Namen gibt. Der Maximalsatz, der hierbei zulässig ist, ist im bisherigen §7 Abs. 2 EStG zweifach definiert, relativ zum linearen AfA-Satz gemäß Steuertabelle und als absolute Obergrenze. Die bisherigen Reformen dieses Wertes zeigen, daß es mit Gesetzen ist wie mit Würstchen: man sollte besser nicht zusehen, wie sie gemacht werden…
Maximal zulässige degressive Abschreibung | ||
Jahr der Anschaffung | Relativregel (§7 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 2 EStG) |
Absolutregel (§7 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 3 EStG) |
bis einschließlich 2000 | 3 x lineare AfA | maximal 30% p.a. |
2001 bis 2005 | 2 x lineare AfA | maximal 20% p.a. |
2006 und 2007 | 3 x lineare AfA | maximal 30% p.a. |
ab 2008 | Abschaffung der degressiven Abschreibung |
Ein Beispiel: Ein Anlagegegenstand im Neuwert i.H.v. 100.000 Euro und einer Nutzungszeit von 10 Jahren gemäß AfA-Tabelle kann mit 10% oder 10.000 Euro pro Jahr linear abgeschrieben werden. Wurde die Anlage bis einschließlich 2000 angebschafft, so konnten 30% p.a. oder 30.000 Euro im ersten Jahr degressive abgeschrieben werden, eine Ersparnis von 20.000 Euro. Bei Anschaffung in den Jahren 2001 bis 2005 beträgt die maximale Abschreibung im ersten Nutzuungsjahr nur 20.000 Euro, also 10.000 Euro weniger. In 2006 und 2007 wurde wieder eine Abschreibung von 30.000 Euro im ersten Jahr zugelassen – um, wie die Bundeskanzlerin sagte, dem Mittelstand einen Investitionsanreiz zu geben, denn Mittelständler profizieren am meisten von der degressiven AfA. Und genau deshalb wird die Methode wohl ab 2008 völlig abgeschafft – allerdingt nur für Neufälle. Die bestehenden degressiven Abschreibungspläne für Anlagen, die bis zum 31.12.2007 in Dienst gestellt werden, bleiben erhalten.
Die Rechtsänderung betrifft nur die planmäßige Abschreibung. Eine außerplanmäßige Teilwertabschreibung bei dauernder Wertminderung bleibt auch in 2008 und später zulässig, muß aber, wie schon bisher, vom Steuerpflichtigen begründet werden.
Das liegt übrigens im Trend: die einst auch für Gebäude mögliche degressive Abschreibung des Grundvermögens nach dem bisherigen §7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG wurde schon zum 1. Januar 2006 abgeschafft, sehr zur Freude der Bauherren und Immobilieneigentümer.
Die Reform ist natürlich im AfA-Rechner für Excel (Versionen 97 bis 2007), in der Formelsammlung der BWL und den anderen Skripten und Materialien schon berücksichtigt.
Quellen: Unternehmensteuerreform 2008: Neuregelung der gWGs | Vorausschau auf die Unternehmensteuerreform 2008 | AfA-Rechner für Excel | Formelsammlung der BWL
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