Unternehmer haben grundsätzlich die Wahl, ob sie sich in einer privaten oder gesetzlichen Krankenkasse versichern lassen. Unternehmer, die in der letzteren freiwillig versichert sind, sollten ihren Steuerbescheid schnellstens bei der Krankenkasse einreichen. Sonst drohen Nachzahlungen.
Dresden, 24. Mai 2016 – Bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert haben, werden die Beiträge anhand des Einkommens berechnet – im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung. Das Einkommen wiederum wird anhand des letzten Steuerbescheids festgestellt.
Unternehmer, die im vergangenen Jahr sinkende Einnahmen hatten, können ab diesem Jahr mit niedrigeren Beiträgen rechnen. Doch die niedrigeren Beiträge werden erst im Monat nach Einreichen des Steuerbescheids wirksam. Ähnlich verhält es sich, wenn ein Unternehmer ein höheres Einkommen zu verzeichnen hat. Dann steigen die Beiträge im Folgemonat nach Abgabe des Steuerbescheids bei der Krankenkasse.
Wer zu spät abgibt muss mit Nachzahlungen rechnen
Wer jetzt allerdings auf die Idee kommt, bei steigendem Einkommen, den Steuerbescheid möglichst spät abzugeben, um damit zu sparen, irrt. Denn die Krankenkasse kann in solchen Fällen, die Beiträge rückwirkend nachfordern, wie ein Artikel im Magazin des Gründerlexikons berichtet. Wer beispielsweise den Steuerbescheid im Mai erhält, diesen aber erst im Oktober abgibt – um damit Beiträge zu sparen – muss rückwirkend die erhöhten Beiträge zahlen.
Wer seinen Steuerbescheid jedoch rechtzeitig abgibt, muss mit keinen Nachzahlungen für das vergangene Jahr rechnen.
Existenzgründer können Beiträge zurückerhalten
Da Existenzgründer noch keinen Steuerbescheid vorlegen können, wird bei ihnen das Einkommen geschätzt. Stellt sich im Folgejahr heraus, dass die Schätzung zu hoch angesetzt war, erhalten sie ausnahmsweise eine Rückerstattung von bereits gezahlten Beiträgen. Allerdings gilt das auch bei erhöhten Einnahmen. Dann werden rückwirkend erhöhte Beiträge fällig. Die Schätzung hat damit nur vorläufigen Charakter.
Beitragsrückerstattung bei mehr als 25% Einkommensrückgang
In wenigen Fällen, können auch Selbstständige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erstattet bekommen. Das Gesetz sieht vor, dass bei einem Einkommensrückgang von mindestens 25% der Unternehmer das Recht hat, für das zurückliegende Jahr zu viel gezahlte Beiträge erstattet zu bekommen.
Wie sich das Einkommen des Unternehmers auch immer entwickeln mag. In jedem Fall sollten Selbstständige, die in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, schnell handeln. Denn entweder können sie sich Beiträge zurückholen oder vermeiden hohe Nachzahlungen, aufgrund verspäteter Abgabe des Steuerbescheids.
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