Urlaubsgeld ist für jeden Arbeitnehmer eine willkommene Zusatzeinnahme. Schade nur, dass auf das Urlaubsgeld Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer gezahlt werden müssen. Das dachte sich auch ein pfiffiger Unternehmer. Er wandelte kurzerhand den Barlohn in Sachlohn um.
Bei Sachlohn gilt gem. § 8 Abs. 3 EStG ein Rabattfreibetrag von 1.044,- EUR. Der Arbeitgeber konnte so das Urlaubsgeld steuer- und sozialversicherungsfrei als Warengutschrift auszahlen.
Bundesfinanzhof (BFH) urteilt entgegengesetzt
Der BFH sah die Sachlage leider nicht im Sinne der Arbeitgeber und –nehmer. In seinem Urteil vom 6.3.2008 Az. VI R 6/05 entschied der BFH, dass im vorliegenden Fall kein Anspruch auf den Rabattfreibetrag besteht. Eine Umwandlung von Barlohn in eine Warengutschrift ist reine Lohnverwendung. Die auf das Urlaubsgeld anfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer mussten nachgezahlt werden.
Hat die Umwandlung dennoch eine Chance?
Im o.g. Urteil hat der BFH aber ein Hintertürchen offen gelassen. Mit einer Änderung des Arbeitsvertrages kann der Arbeitnehmer auf einen Teil des Barlohns verzichten und dafür Sachlohn wählen. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Lohnverwendung und der Rabattfreibetrag von 1.044,- EUR greift.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.