Die Vergütung, die für eine mehrjährige Tätigkeit gezahlt wird, wird in der Regel in Anlehnung an die so genannte „Ein-Fünftel-Regelung“ geleistet. Für den Steuerzahler ergibt sich deshalb die Möglichkeit, bei außerordentlich hohen Einnahmen für einen bestimmten Sachverhalt in einem Jahr von einem attraktiven Steuervorteil profitieren zu können.
Gerichtsverhandlung in eigener Sache…
Anders jedoch bei einem Anwalt aus dem Großraum Hamburg. Dieser wurde mit einem Mandat betraut, welches im Allgemeinen die Durchsetzung erbrechtlicher Interessen beinhaltete. Die damit einhergehenden gerichtlichen Verhandlungen zogen sich über viele Jahre hin. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde dem Anwalt ein Honorar über 54.000 Euro überwiesen. Woraufhin der diese Einnahmen als außerordentliche Einkünfte in seiner Steuererklärung auswies mit der Absicht, Steuern zu sparen.
Was tun, wenn sich das Finanzamt querstellt?
Mit dieser Vorgehensweise war allerdings das zuständige Finanzamt so gar nicht einverstanden und wurde dabei letztendlich sogar vom Hamburger Finanzgericht unterstützt (Urteil vom 28.9.2009, Az. 5 K 201/08, DStRE 2011 S. 18). Mit der Begründung, dass eine Berechtigung, die Ein-Fünftel-Regelung in Anspruch zu nehmen nur dann rechtens sei, wenn der Steuerpflichtige sich über mehrere Jahre hinweg ausschließlich mit einem bestimmten Sachverhalt befasse und hierfür die Entlohnung in einem Jahr bekäme. Oder wenn man sich über mehrere Jahre hinweg mit einer Sondertätigkeit auseinandersetze, die sich von der übrigen beruflichen Tätigkeit in ausreichendem Maße unterscheidet. Die also nicht als regelmäßige, betriebliche Arbeit zu bewerten ist und für welche der Steuerpflichtige die Vergütung in einem Jahr erhält.
Die Finanzbehörden waren im vorliegenden Fall der Ansicht, dass keine der vorgenannten Bedingungen erfüllt sei und wiesen somit die Klage des Rechtsanwaltes ab. Alles eine Sache der Interpretation.
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