Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinen Urteilen vom 05.03.09 unter den Aktenzeichen VI R 23/07 und VI R 58/06 seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung geändert.
VI R 23/07
2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).
VI R 58/06
3. Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).
Wird aus beruflicher Veranlassung ein zweiter Haushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor.
Beispiel
Das bedeutet für Sie, dass Sie bei der doppelten Haushaltsführung deutliche Erleichterungen erlangen können. Am folgenden Beispiel wollen wir das Ganze erläutern.
Arbeitnehmer U zieht mit seiner Familie in ein Eigenheim, dieses ist 100 Kilometer vom bisherigen Wohnort entfernt. Da er aber an selbigem seinen bisherigen Beruf weiter ausüben möchte, mietet er sich dort eine zweite Wohnung. Diese gilt als beruflich veranlasster zweiter Haushalt, weshalb die doppelte Haushaltsführung anerkannt wird.
Dadurch gelingt es, den Wunsch nach einem Eigenheim, etwa in einem eher ländlichen Umfeld, umzusetzen, ohne sich vor daraus resultierenden Folgen fürchten zu müssen.
Quelle: Pressemitteilung Bundesfinanzhof
Bildnachweise: © Sonja Haja/Fotolia.com