Wird eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen veranlasst, dann können die daraus entstehenden Verpflegungsmehraufwendungen für einen maximalen Zeitraum von drei Monaten als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Verfassungsmäßigkeit bestätigt
Mit seinem Urteil vom 08.07.2010 (Az: VI R 10/08) entschied der BFH, dass diese Drei-Monats-Grenze der Verfassung entspricht. Dabei können für jeden Tag der Abwesenheit vom Hauptwohnsitz die entstandenen Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich abgesetzt werden. Sie zählen in den Bereich der Werbungskosten. Nach Ablauf der drei Monate allerdings geht man davon aus, dass die überwiegend berufliche Veranlassung nicht mehr gegeben sei, die Verpflegungsmehraufwendungen können demnach nicht mehr berücksichtigt werden.
In diesem Zusammenhang wurde vor allem darauf hingewiesen, dass die Drei-Monats-Grenze für alle Arbeitnehmer gleichermaßen gelte. Somit sei auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes gegeben. Nach Art. 6 Abs. 1 GG wollten die Kläger nämlich darauf hinweisen, dass durch die Begrenzung der Abzüge für die doppelte Haushaltsführung die Berufstätigkeit eines Ehepartners entwertet werde. Der BFH entschied nun, dass eben dies nicht der Fall sei.
Doppelverdiener können auch weiter verdienen
Gerade in der Doppelverdienerehe wird somit beiden Partnern erlaubt, weiter zu verdienen oder sich innerhalb der Drei-Monats-Frist nach einem anderen Job umzusehen. Ebenfalls kann eine vorhandene Wohnung binnen dieser Frist gekündigt werden. Dadurch würde keiner der beiden Partner benachteiligt, heißt es im Urteil des BFH. Zudem müsse nach drei Monaten auch der zweite Haushaltsstand soweit eingerichtet sein, dass zusätzliche Entlastungen nicht mehr nötig seien.
Quelle: http://www.steuernetz.de
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