Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb der ersten 10 Tage des Folgejahres geleistet werden gilt die sogenannte 10-Tage Regelung. Dadurch werden Zahlungen für Betriebsausgaben dem Vorjahr, also dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet. Umsatzsteuer Vorauszahlung gilt nach einem BFH Urteil als wiederkehrende Zahlung. Ein Unternehmer der seine Vorauszahlung per Überweisung zahlt, kann den Zeitpunkt der Überweisung entsprechend bis zum 10.01. wählen. Wird dem Unternehmer jedoch die Vorauszahlung per Lastschriftverfahren abgebucht, erfolgt die Belastung in der Regel erst nach dem 10. Januar. Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat mit einer Verfügung vom 29.06.2009 diese Ungleichheit aufgehoben. Damit gelten auch Umsatzsteuer Vorauszahlungen per Lastschrift als bis zum 10.01. bezahlt. Mit dieser Zahlungsfiktion sind die Umsatzsteuer Vorauszahlungen, unabhängig von der Belastung auf dem Konto im Vorjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Tipp
Die Zahlungsfiktion gilt natürlich nur, wenn die Voranmeldung rechtzeitig abgegeben wurde und das Konto gedeckt ist.
Regelung gilt auch bei Sonn- und Feiertagen
Ebenfalls wurde kürzlich erst ein Verfahren angestrengt, das den Betriebsausgabenabzug im Vorjahreszeitraum nicht genehmigte, wenn der 10. Januar auf einen Sonntag fällt. Doch diese Entscheidung der Finanzämter wurde mittlerweile als rechtsunwirksam erklärt. Die 10-Tage-Regelung gilt demzufolge auch dann, wenn der 10. Januar auf einen Sonntag fällt und somit selbst bei Überweisungen eine Zahlung erst am 11. Januar vom Finanzamt als pünktliche Zahlung anerkannt wird.
Ausnahmen können jedoch für Schecks gelten. Sie werden grundsätzlich mit dem dritten Tag nach Zugang des Schecks beim Finanzamt als Zahlungseingang anerkannt. Auch hier greift die Voraussetzung, dass das Konto gedeckt sein muss.
Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe September 2009
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