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Werbegeschenke müssen getrennt aufgezeichnet werden

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 13. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Aufwendungen für Geschenke stellen grundsätzlich keine Betriebsausgaben dar. Lediglich in Ausnahmefällen, dürfen Werbegeschenke den Gewinn mindern und die Vorsteuer abgezogen werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg beschäftigte sich mit einem Fall, bei der eine Unternehmerin Kalender verschenkt hatte & diese als Betriebsausgaben ansetzen wollte.

 Stuttgart, 01. Juli 2016 – Die Richter des FG Baden-Württemberg beschäftigten sich im April mit einem Fall, bei der eine Unternehmerin Kalender als Werbegeschenke ihren Kunden gab. Das zuständige Finanzgericht wollte jedoch die Aufwendungen dafür nicht als Betriebsausgaben anerkennen, da die Unternehmerin diverse strenge Vorschriften nicht einhielt. Die Richter in Stuttgart sahen das genauso.

3 Voraussetzungen zum Betriebsausgabenabzug von Geschenken

Wie bereits erwähnt, dürfen die Aufwendungen für Geschenke grundsätzlich nicht den Gewinn des Unternehmers mindern. Nur wer die folgenden 3 Voraussetzungen beachtet, kann in diesen bestimmten Fällen doch den Betriebsausgabenabzug und auch die Vorsteuererstattung geltend machen:

  • Pro Beschenktem dürfen die Aufwendungen netto (ohne Umsatzsteuer) höchstens 35 Euro betragen

  • Der Unternehmer muss Aufzeichnungen führen, wer die Geschenke erhalten hat

  • Die Ausgaben für Geschenke müssen in der Buchhaltung getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden

Im konkreten Fall blieben die Aufwendungen unter 35 Euro je Kalender. Allerdings verbuchte die Klägerin die Aufwendungen dafür nicht getrennt von den übrigen Betriebsausgaben, sondern als Werbeaufwand. Das Finanzamt war hier zwar sehr kleinlich, letztlich gaben die Richter den Behörden aber Recht. (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.4.2016, Az. 6 K 2005/11; Pressemitteilung v. 15.6.2016).

Das letzte Wort hat zwar der Bundesfinanzhof. Doch nichts deutet darauf hin, dass die dortigen Richter anders entscheiden werden, denn das letzte Erfordernis wurde einfach nicht eingehalten.

Unternehmer müssen bei Werbegeschenken also genau aufpassen, wie sie die Aufwendungen buchen, damit sie diese auch als Betriebsausgaben ansetzen können. Ansonsten wäre zusätzlich auch der Vorsteuerabzug dahin.


Bildnachweise: © sonyachny/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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