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Veranstaltung mit betrieblichem Zweck steuerpflichtig

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2017

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Wenn der Arbeitgeber eine Veranstaltung für seine Mitarbeiter durchführt, die sowohl betrieblich veranlasst ist als auch einen gesellschaftlichen Charakter hat, so müssen die Kosten auf diese beiden Bereiche aufgeteilt werden.

 Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die Kosten grundsätzlich wie Arbeitslohn zu versteuern seien, sofern die Gesamtkosten den Betrag von 100 Euro pro Mitarbeiter übersteigen (Aktenzeichen VI R 55/07).

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber eine Ausflugsfahrt auf einem Schiff mit einer Betriebsversammlung und einem anschließenden Betriebsfest kombiniert. Diese Veranstaltung mit gemischten Anlässen urteilte der BFH, dass die Kosten als Arbeitslohn versteuert werden müssen.

Quelle: Impulse 08/2009, S. 81


Bildnachweise: © Christian Schwier/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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