Firmenwagen sind nicht nur für Unternehmer, sondern genauso für angestellte Arbeitnehmer ein Vorteil. Doch diesen Vorteil müssen sie auch teuer bezahlen.
Dieser muss ebenfalls aus dem Bruttolistenpreis berechnet werden. Je gefahrenem Entfernungskilometer werden dabei 0,03 Prozent des Listenpreises angesetzt. Im Gegenzug darf der Arbeitnehmer für diese Fahrten aber auch die Entfernungspauschale steuerlich als Werbungskosten ansetzen. Diese liegt bei 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer.
Nur gelegentliche Nutzung des Firmenwagens
Wird der Firmenwagen jedoch nicht täglich für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte genutzt, so entschied der Bundesfinanzhof, sei die Regelung mit den 0,03 Prozent des Listenpreises nicht anzusetzen. Hier sei taggenau abzurechnen, sofern weniger als 15 Tage pro Monat mit dem Firmenwagen der Weg zur Arbeitsstätte zurückgelegt würde.
Das Finanzamt wollte dieses Urteil nicht anerkennen und erließ einen Nichtanwendungserlass, der im BMF Schreiben vom 12.09.2009 veröffentlicht wurde. Daraufhin kam es zu einem neuerlichen Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht, welches zu Gunsten des Arbeitnehmers entschied. Das Finanzamt legte den Fall nun erneut dem Bundesfinanzhof vor.
BdSt fordert Vereinfachung
Entsprechend wurde ein Urteil gefällt, nach dem die bisherigen Regelungen bestehen bleiben. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) fordert nun aber, dass im Rahmen der Steuervereinfachungen auch beim Firmenwagen einfachere Regelungen gelten. Es heißt vom Bundesfinanzhof aus, dass die Ermittlung des geldwerten Vorteils lediglich einen Ausgleich zum Werbungskostenabzug darstelle.
Nach Ansicht des BdSt könne die Ermittlung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jedoch entfallen, wenn dafür auch kein Werbungskostenabzug mehr gestattet würde. Damit ließe sich die Steuerlast einfacher berechnen und man könne eine tatsächliche Vereinfachung der Steuerberechnung durchsetzen.
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