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Vereinfachung von Spenden – Hilfe für Flüchtlinge

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Im Zuge der Flüchtlingssituation in Deutschland will nun auch das Bundesministerium der Finanzen seinen Teil tun, um Flüchtlingen unbürokratische Hilfe zukommen zu lassen. In der Praxis sieht das so aus, dass es viele Vereinfachungen hinsichtlich von Spenden und Spendengelder gibt.

Berlin, 10. November 2015 – Die Herausforderung der Integration und Versorgung von Flüchltingen ist eine gesamtstaatliche Aufgabe. Daher hat das BMF im Einvernehmen mit den Bundesländern und auch den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die es Spendern und Organisationen erleichtert, die Gelder den Flüchtlingen zu Gute kommen zu lassen.

Diese Regelungen wurden getroffen

Im Einzelnen sind das folgende Regelungen. Zu beachten ist aber, dass diese nur gelten, wenn die Spenden direkt etwas mit Flüchtlingshilfe zu tun haben. Für Spenden an Parteien oder andere Organisationen gelten dieselben Regelungen wie bisher.

  • Als Spendennachweis gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis, das heißt, ein Kontoauszug oder der Ausdruck vom Online-Banking genügt.

  • Jede gemeinnützige Organisation darf Spenden für Flüchtlinge sammeln, auch wenn der eigentliche Zweck der Organisation ein anderer ist.

  • Auch nicht gemeinnützige Organisationen dürfen Spenden für Flüchtlinge sammeln. Hier muss aber sichergestellt werden, dass die Gelder im Anschluss an eine gemeinnützige Organisation weitergeleitet werden, die sich der Förderung von Flüchtlingen verschrieben hat.

  • Gemeinnützige Organisationen erhalten Nachweiserleichterungen bei Unterstützung von Flüchtlingen. Das heißt, dass diese nicht den Nachweis der Hilfebedürftigkeit erbringen müssen.

  • Jede gemeinnützige Organisation darf ihre unverbrauchten Mittel zur Unterstützung für Flüchtlinge nutzen, so lange der Spender sie nicht ausdrücklich zu einem anderen Zweck vorgesehen hatte.

  • Arbeitnehmer können einen Teil ihres Lohns spenden. Der Arbeitgeber leitet den Teil des Bruttolohns an gemeinnützige Organisationen weiter. Der Spendenanteil bleibt bei der Versteuerung außen vor.

  • Auch Aufsichtsratsmitglieder können steuerfrei auf einen Teil ihrer Vergütung verzichten bzw. spenden.

  • Schenkungen die ausschließlich der Hilfe für Flüchtlinge zu Gute kommen, sind von der Schenkungssteuer befreit.


Bildnachweise: © Stockfotos-MG/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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