Der Europäische Gerichtshof, kurz EuGH, sagt nein zu dieser Frage. Denn Urlaub, der aufgrund von Krankheit in einem Jahr und auch im Folgejahr während der Übergangszeit nicht genommen werden kann, da die Krankheit weiter besteht, kann nicht verfallen.
Ebenso wenig ist es rechtens, dass ein finanzieller Ausgleich des vermeintlich verfallenen Urlaubs nicht geleistet werden müsse. Diese Regelungen widersprechen dem EU-Recht und sind deshalb unwirksam, bestätigt der EuGH.
Urlaubsanspruch kann nicht verfallen
Ein Verfall des bezahlten Jahresurlaubs sei nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer die Chance gehabt hätte, seinen Anspruch auf bezahlten Urlaub wahrzunehmen. Dies sei dann der Fall, wenn er nicht aufgrund einer Krankheit verhindert gewesen sei. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf demnach nicht verfallen, wenn der Arbeitnehmer während des betreffenden Jahres, sowie der folgenden Übergangszeit krankgeschrieben gewesen sei. Dies gilt auch dann, wenn in der Zwischenzeit das Arbeitsverhältnis beendet worden ist.
Finanzieller Ausgleich
In einem solchen Fall hatte der Arbeitnehmer keine Chance, seinen Urlaub zu nehmen. Deshalb sei eine finanzielle Vergütung zu zahlen. Dabei muss der Arbeitnehmer so gestellt werden, als hätte er seinen Urlaub normal nehmen können. Das heißt, es muss das volle Entgelt ausgezahlt werden.
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Quelle: Blitzlicht 05/2009
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