Die Verjährung für Ansprüche auf Beiträge beträgt gewöhnlich vier Jahre nach dem Jahr in dem sie fällig wurden. Ein neues Urteil des Sozialgerichts in Dortmund verlängert die Frist nun auf 30 Jahre, wenn die Beiträge vorsätzlich vorenthalten wurden.
30-Jahres-Frist gilt bei Vorsatz der Hinterziehung
Für die Unterbrechung- und Verjährungs-Wirkung, der sogenannten Hemmung, gelten die Vorschriften des § 194 ff BGB. Wird beim Arbeitgeber eine Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger durchgeführt, so wird der Verjährungseintritt für deren Dauer gehemmt. Dies gilt gleichfalls für Nachunternehmer und deren weitere Nachunternehmer, sofern diese aufgrund eines Werkvertrags für den geprüften Arbeitgeber tätig sind (§ 25 Abs. 2 SGB IV). Dabei beginnt die Hemmung mit dem ersten Tag der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsbescheids oder aber spätestens sechs Kalendermonate nach Prüfungsabschluss. Verzögert sich der Prüfungsbeginn durch Gründe, die nicht von der prüfenden Stelle zu vertreten sind, so beginnt die Hemmung mit dem Tag, der ursprünglich vom Rentenversicherungsträger in seiner Prüfungsankündigung genannt wurde. Wenn der Eintritt der Verjährung droht, wird der Versicherungsträger die Prüfung ankündigen und gegebenenfalls unterbrechen – so hat er noch sechs weitere Monate Zeit, um eine Verjährung zu vermeiden und trotzdem die Prüfung abzuschließen.
Auswirkungen auf Sozialversicherungsbeiträge
Hat die Lohnsteuerprüfung bereits stattgefunden, ist noch eine weitere Besonderheit zu beachten: Wurden Lohnsteuern nachgefordert, so hat dies zumeist noch weitere Auswirkungen. Denn in der Regel müssen dann auch Beiträge zur Sozialversicherung korrigiert werden. Wurden vom Arbeitgeber auch diese Beiträge nicht nachgezahlt, wird eine vorsätzliche Beitragshinterziehung vermutet und die Beiträge verfallen erst nach der 30-jährigen Verjährungsfrist. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass sämtliche Ansprüche der Sozialversicherungsträger gewöhnlich vier Jahre nach Ablauf des betreffenden Jahres fällig werden. Bei einer späteren Zahlungsaufforderung kann die Zahlung ohne weitere Begründung abgelehnt werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Beiträge offensichtlich hinterzogen oder leichtfertig gekürzt wurden. Geschah die Nichtzahlung auch noch vorsätzlich, so verjährt die Nachforderung erst nach 30 Jahren.
Fallbeispiel
Eine Lohnsteuerprüfung fand im Juli 2010 statt. Es erfolgte eine Nachberechnung einiger vom Arbeitgeber irrtümlich als steuer- und sozialversicherungsfrei eingestuften Entgeltbestandteile der Jahre 2004 bis 2010. In der folgenden Prüfung der Rentenversicherungsträger im Sommer 2014 lässt sich der Prüfer den Lohnsteuerhaftungsbescheid vorlegen. Diesem entnimmt er, dass die nachträglich mit Lohnsteuer belegten Entgelte auch der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Normalerweise wäre zum Prüfungszeitpunkt die Verjährung der Beitragsforderung eingetreten. Doch da der Arbeitgeber an dem Lohnsteuerhaftungsbescheid auch die Beitragspflicht zur Sozialversicherung erkennen konnte, ist von einer vorsätzlichen Beitragshinterziehung auszugehen und somit kommt die 30-Jahres-Frist zur Anwendung.
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