Auftraggeber für Bauleistungen dürfen ab dem 01.01.2002 nur 85% der vereinbarten Bruttovergütung an den Auftragnehmer auskehren. Die restlichen 15% sind direkt an das Finanzamt des Auftragnehmers abzuführen. Der Gesetzgeber will mit dieser am 06.09.2001 veröffentlichten Regelung im § 48 EStG der illegalen Betätigung im Baugewerbe entgegentreten. Der bauleistende Handwerker als Auftragnehmer kann den Steuerabzug mit seiner Einkommens-, Lohn- und Körperschaftssteuerschuld verrechnen. Eine Verrechnung mit den Zahlungsverpflichtungen aus der Umsatzsteuerschuld hingegen ist nicht möglich.
Auftraggeber im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetzes ist ein
- Unternehmer, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, oder wenn er mehr als zwei Wohnungen vermietet und
- eine Juristische Person des öffentlichen Rechts, zum Beispiel eine Gemeinde, die Telekom, die Deutsche Bahn und andere.
Ausnahmen
von dieser Verpflichtung sind in Absatz 2 dieses Gesetzes definiert. Demnach ist der Auftraggeber zur Abführung der Steuerleistungen nicht verpflichtet, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Dem Auftraggeber für Bauleistungen liegt zum Zeitpunkt der Gegenleistung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Auftragnehmers vor, oder
- die Gegenleistung wird im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen, (Bagatellgrenze):
- 15 000 Euro, wenn der Unternehmer ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt,
- 5 000 Euro in den übrigen Fällen.
Bei der Berechnung des Betrages werden alle Maßnahmen, die der Auftragnehmer an den Auftraggeber erbracht hat und voraussichtlich erbringen wird, zusammengerechnet.
Die Freistellungsbescheinigung erhält der Auftragnehmer auf formlosen Antrag bei seinem Finanzamt. Sie ist drei Jahre gültig. Sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit muss ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Zur Vorlage bei dem Auftraggeber reicht eine Kopie. Jede Freistellungsbescheinigung enthält eine Sicherheitsnummer. Damit kann die Echtheit einer Freistellungsbescheinigung durch den Auftraggeber überprüft werden. Die Richtigkeit dieser Sicherheitsnummer kann vom Auftraggeber über die Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.bund.de oder in Ausnahmefällen beim zuständigen Finanzamt verifiziert werden. Das Finanzamt kann eine Freistellung versagen, wenn der Gewerbebetrieb oder die Betriebsstätte nicht bei der Gemeinde nach § 138 AO angezeigt wurde oder den allgemeinen Melde- und Auskunftspflichten gegenüber dem Finanzamt nach § 90 AO wurde nicht nachgekommen worden ist oder bei ausländischen Bauunternehmen die Ansässigkeitsbescheinigung des Heimatfinanzamtes nicht vorliegt. (https://www.hwk-duesseldorf.de)
Die Bagatellgrenze beträgt € 5.000,-im Jahr. Sie wird auf € 15.000,- erhöht, wenn der Auftraggeber von der Umsatzsteuer befreite Erträge aus Vermietungen erzielt.
Dieser Beitrag wurde zur Verfügung gestellt von Ronald Kohl, Dozent und Buchautor.
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