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Verpflegungsmehraufwand, die vergessene Betriebsausgabe

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Einem Unternehmer entstehen bei einer betrieblich veranlassten Abwesenheit Aufwendungen für Verpflegung. Diese tatsächlichen Kosten dürfen jedoch nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Die getätigten Aufwendungen sind nur in Form von Pauschalen abzugsfähig. Bei einer Abwesenheit, d.h. der Zeitraum vom Schließen der eigenen Haustür bis zum Wideraufschließen derselben, von mindestens 8 Stunden, kann der Unternehmer 6,00 EUR geltend machen. Ist der Unternehmer mindestens 14 Stunden betriebsbedingt abwesend, erhöht sich die Pauschale auf 12,00 EUR. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden kann der Selbständige 24,00 EUR als Betriebsausgabe geltend machen. Ist der Unternehmer im Ausland tätig, gelten die Verpflegungspauschalen des Ortes der Unterkunft.

Beispiel: Unternehmer U muss im City Center Essen eine Ladeneinrichtung aufbauen. Er fährt Donnerstagmorgen um 5:30 von zu Hause los und ist Montagmorgen um 2:30 wieder zu Hause. Dadurch ergibt sich für Do eine Abwesenheit von 18,5 h gleich 12,00 EUR, Fr bis So von je 24 h gleich 74,00 EUR (3×24,00 EUR) und Mo von 2,5 h gleich 0,00 EUR. Der Unternehmer kann somit 84,00 EUR als Betriebsausgabe geltend machen.

Allerdings muss hierbei immer beachtet werden, dass der Verpflegungsmehraufwand nur für geschäftliche Abwesenheiten vom Wohnort gilt. Sind auch private Interessen über die Reise mit abgedeckt, sieht das Ganze schon anders aus.

Beispiel: Unternehmer U muss wieder in Essen eine Ladeneinrichtung aufbauen. Er ist erneut von Donnerstagmorgen um 05:30 bis Montagmorgen um 02:30 Uhr abwesend. Allerdings arbeitet er an dem Aufbau der Ladeneinrichtung lediglich bis zum Samstagmorgen um 02:30. Den Rest der Zeit verbringt er bei Verwandten in Essen. In diesem Fall entsteht ein Verpflegungsmehraufwand von 12,00 Euro für Donnerstag (18,5 h) und von 24,00 Euro für Freitag (24h). Am Samstag ist er nur für 2,5 Stunden abwesend, da anschließend seine Arbeit beendet ist, hier entsteht kein Verpflegungsmehraufwand. Auch kann der Unternehmer diesen nicht für den Besuch bei seinen Verwandten geltend machen, da dieser rein privater Natur ist.

Quelle: Eigene Berechnungen sowie EStG


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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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