Pauschbeträge zur Abgeltung der Mehraufwendungen für Verpflegung gibt es für die ersten drei Monate derselben Auswärtstätigkeit. Erst nach einer Unterbrechung von über vier Wochen, beginnen die drei Monate von Neuem.
München, 15. Mai 2013 – Der Bundesfinanzhof entscheidet einen Fall aus 1999. Auch bei einer Auswärtstätigkeit an zwei bis vier Wochentagen gilt die Drei-Monats-Regel. Die 2014 mit dem neuen Reisekostenrecht zurückkehrte.
Reisekosten bei Auswärtstätigkeit
Reisekosten entstehen beim Unternehmer, wenn er außerhalb seiner Wohnung oder seines Betriebes tätig wird. Neben Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Parkgebühren fallen regelmäßig Kosten für Verpflegung an. Für die tatsächlichen Aufwendungen gilt ein Abzugsverbot. Die Vorsteuer aus diesen Ausgaben ist dagegen abziehbar. Ersatzweise dürfen die gesetzlich festgelegten Pauschbeträge von 12 oder 24 Euro angesetzt werden. Bewirtungskosten unterliegen nicht dem Abzugsverbot.
Vier Wochen Frist
Nach den ersten drei Monaten derselben Auswärtstätigkeit, also der Beschäftigung beim selben Kunden entfällt der Verpflegungsmehraufwand. Laut Gesetztbegründung, weil der Unternehmer sich auf die Situation einstellen konnte. Der Drei-Monats-Zeitraum beginnt von vorn nach einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen. Es spielt keine Rolle, ob die vier Wochen durch Krankheit, Urlaub oder den Kunden zustande kommen. Downloadtipp: Nutzen Sie unsere Reisekostenabrechnung!Mit unserer Excel-Vorlage können Sie Ihre Reisekostenabrechnung ohne Mühe selbst erledigen.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.
Gilt dies nur für einen Kunden in einer Stadt oder auch für Kunden an verschiedenen Adressen in der geichen Stadt?