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Verpflegungspauschalen und Spesen im Ausland

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 13. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Führen die geschäftlichen Belange einen Unternehmer ins Ausland, hat er dort ebenfalls Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen (VMA). Die umgangssprachlich sogenannten Spesen sind in dem BMF Schreiben vom 9. November 2004 IV C 5 – S 2353 – 108/04 – / – IV A 6 – S 2145 – 4/04 – für die einzelnen Länder der Erde festgeschrieben.

 Die aufgeführten Pauschalen für die Übernachtungskosten gelten ab dem 1.01.2008 nicht mehr für Unternehmer. Der Unternehmer kann aber weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgabe erfassen.

Laut dem BMF-Schreiben IV C 5 – S 235 Auslandsreisekosten ab 1.01.2010 (PDF; 41 KB) vom 17.12.2009 können Pauschbeträge für Übernachtungskosten nur in Fällen der Arbeitgebererstattung angewendet werden.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 und R 9.11 Absatz 10 Satz 7 Nummer 3 LStR), für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 und R 9.11 Absatz 8 LStR).
Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Das bedeutet für die Unternehmer, sie können die Pauschbeträge für Verpflegungen im Ausland nicht für sich selbst sondern nur für ihre Arbeitnehmer anwenden.

Übersicht über die ab 1. Januar 2005 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten (PDF, 22 KB)

Übersicht über die ab 1. Januar 2009 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten (PDF, 34 KB)

Übersicht über die ab 1. Januar 2010 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten (PDF, 145 KB)

Für die verschiedenen Städte eines Landes können ohne weiteres unterschiedlich hohe Pauschalen gelten. So bekommt der Arbeitnehmer für einen 24-stündigen Aufenthalt in Paris eine Pauschale von 48 Euro, in Straßburg und anderen französischen Städten stehen ihm dagegen nur 39 Euro zu.

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Quellen:


Bildnachweise: © Aycatcher/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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