Ein recht neues Druckmittel, das seitens des Finanzamts genutzt werden kann, ist das so genannte Verzögerungsgeld. Seine Rechtmäßigkeit ist in § 146 Abs. 2b der Abgabenordnung (AO) festgehalten.
Wann das Verzögerungsgeld festgelegt werden kann
Insgesamt sind fünf verschiedene Anlässe möglich, in denen ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden kann:
- Bei einer Betriebsprüfung verwehrt der Unternehmer dem Prüfer den Zugriff auf die EDV-Buchhaltung.
- Kommt es zur Außenprüfung, werden Informationen und Auskünfte, sowie Unterlagen auch auf Verlangen des Prüfers nicht beigebracht.
- Unternehmer verlagern ihre elektronische Buchführung ins Ausland, ohne die Erlaubnis vom Finanzamt einzuholen.
- Die auf einem Server im Ausland ausgelagerte Buchführung wird nach Aufforderung des Finanzamts nicht zurück ins Inland gebracht.
- Wenn Privatpersonen Einkünfte von mehr als 500.000 Euro jährlich haben, gelten seit 2010 neue Aufbewahrungspflichten. Wird gegen diese verstoßen, kann das Verzögerungsgeld festgesetzt werden.
Verzögerungsgeld auch bei nachträglicher Kooperation
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat unter dem Aktenzeichen 3 V 243/09 mit Urteil vom 03.02.2010 ebenfalls festgelegt, dass das Verzögerungsgeld auch dann eingefordert werden kann, wenn Unternehmer nachträglich doch noch kooperieren. Das heißt, stehen Sie dem Betriebsprüfer nicht ausreichend tatkräftig zur Seite, so müssen Sie mit einem Verzögerungsgeld rechnen. Auch wenn Sie die geforderten Informationen und Unterlagen später beibringen, müssen Sie diesen Betrag zahlen. Damit ist das Verzögerungsgeld mit den Säumniszuschlägen des Fiskus vergleichbar, die ebenfalls nicht erlassen werden.
Insbesondere sollen damit Vorteile abgeschöpft werden, die durch eine zeitliche Verzögerung einer Prüfung für den Unternehmer entstehen. In der Regel wird aber nur der niedrigste Betrag von 2.500 Euro als Verzögerungsgeld festgesetzt. Dennoch müssen Sie künftig verstärkt mit solchen Sanktionen rechnen, kommen Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nach.
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