Kommt der Steuerpflichte im Rahmen einer Steueraußenprüfung seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, so hat das Finanzamt die Möglichkeit, ein Verzögerungsgeld festzusetzen. Dabei hat es jedoch eine Ermessensabwägung durchzuführen, wie der BFH nun erneut bestätigte.
Der Fall: Verzögerungsgeld wegen nicht vorgelegter Unterlagen
Im vorliegenden Fall beraumte das zuständige Finanzamt bei einer GbR eine Außenprüfung in Bezug auf Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 2002 bis 2004 an. Bereits vor dem Beginn der Prüfung forderte der zuständige Sachbearbeiter Buchführungs- und Abschlussunterlagen, Lohnkonten, Belege und Verträge an und drohte bei verzögerter Vorlage ein Verzögerungsgeld an. Im Vorfeld hatte der Steuerpflichtige bereits mit diversen Einsprüchen und Rechtsmitteln versucht, die Steuerprüfung hinauszuzögern oder gar ganz zu vermeiden. Da die Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt wurden, setzte das Finanzamt über einen Monat nach Fristablauf ein Verzögerungsgeld in Höhe von 4.800 Euro fest. Nachdem diverse Rechtsmittel nicht erfolgreich waren, erhob der Steuerpflichtige gegen die Entscheidung Klage.
Die Entscheidung: Verzögerungsgeld im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt
Der Fall wurde zunächst vom Finanzgericht bearbeitet und zugunsten des Klägers entschieden. Die Richter führten aus, dass das Finanzamt bei der Ermessensabwägung Fehler gemacht habe, insbesondere in Bezug auf die Höhe des festgesetzten Verzögerungsgelds. Grund dafür war ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, den der Steuerpflichtige gestellt hatte. Bis zu dessen Entscheidung, die erst nach Ablauf der Fristsetzung des Finanzamts verkündet wurde, habe der Steuerpflichtige Rechtsschutz genossen. Das Verzögerungsgeld, das in Höhe von 100 Euro pro Verzögerungstag festgesetzt wurde, war aufgrund der durch diese Hemmung deutlich kürzeren Säumniszeit nicht angemessen. Das Finanzamt hob daher den Bescheid zur Festsetzung des Verzögerungsgelds auf. Die Revision, die durch das zuständige Finanzamt eingelegt wurde, scheiterte: Der BFH war derselben Ansicht wie die Richter des Finanzgerichts und bestätigten deren Entscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen (Urteil des BFH vom 24. April 2014, Az. IV R 25/11).
Bildnachweise: © farizun amrod/Fotolia.com