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Voller Abzug von eigenen Bewirtungskosten in der Gastronomie möglich?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 13. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Von eigenen Bewirtungskosten spricht man bei einem Gastronomen, wenn er in seinem eigenen Restaurantbetrieb eine Veranstaltung hat, für die ihm Kosten entstehen.

Es gilt für solche Bewirtungskosten grundsätzlich die Regel, dass 70 Prozent der angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgabe absetzbar sind (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG). Vor 2004 galt noch ein Satz von 80 Prozent. Der BFH wird sich in Zukunft mit der Frage auseinandersetzen dürfen, ob die Möglichkeit besteht, dass eigene Bewirtungskosten in kompletter Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden dürfen.

Aktueller Fall zu den eigenen Bewirtungskosten

Eine Gastronomin, die ein Hotel mit einem Restaurant unterhielt, hatte ihre Bewirtungskosten anfänglich immer zu 80 Prozent als Betriebsausgabe angesetzt. Ab dem Steuerjahr 2000 wich sie jedoch von dieser Praxis ab und begann damit, die kompletten Bewirtungskosten anzusetzen. Konkret ging es um Kosten in Höhe von 51.850,18 DM, die im Rahmen eines Galaempfangs zum 10jährigen Jubiläum des Betriebs entstanden waren. Das zuständige Finanzamt kürzte jedoch den Ansatz um 20 Prozent und erließ einen geänderten Steuerbescheid. Hiergegen klagte die Unternehmerin.

Allerdings erreichte sie vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg (Urteil vom 19. Januar 2011, Az. 12 K 8371/06 B). Es gibt Experten, die den § 4 Abs. 5 S. 2 EStG so interpretieren, dass Bewirtungskosten 100%ig als Betriebsausgabe abgesetzt werden dürfen, wenn ein Unternehmer in der Gastronomie tätig ist. Dies soll immer dann möglich sein, wenn die Bewirtung im Rahmen der „mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Betätigung“ des Gastronomen entsteht. Das Finanzgericht konnte dieser Argumentation allerdings nicht folgen, da dies in seinem Ermessen zu einer zu starken Bevorzugung von Gastwirten gegenüber anderen Unternehmern führe.

Entscheidung durch den BFH sehnlichst erwartet

Immerhin ließ das Finanzgericht die Revision zu, zumal eine derartige Entscheidung bisher vom BFH noch nicht getroffen wurde. Deshalb wird sich in Kürze der BFH mit der Entscheidung auseinandersetzen müssen (Az. I R 12/11). Diese Entscheidung dürften die meisten Gastronomen mit Spannung erwarten, denn sie könnte unter Umständen für einen Paradigmenwechsel in diesem Bereich sorgen.

Mehr zu diesem Thema können Sie übrigens auch in unserem Artikel „So grenzen Sie Kosten der Lebensführung von den Betriebsausgaben ab“ nachlesen.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de


Bildnachweise: © IVASHstudio/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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