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Vor- und Nachteile der EÜR

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR, stellt eine besondere Form der Gewinnermittlung dar. Sie kann allerdings nur von bestimmten Unternehmen genutzt werden, wenn speziell festgelegte Voraussetzungen vorliegen. Andernfalls kommt die Nutzung der EÜR nicht in Frage. Dabei bietet die EÜR einige Vorteile für die Unternehmen, allerdings ist sie in manchen Fällen auch mit Nachteilen verbunden.

Die Vorteile der EÜR

Wie bereits erwähnt, ist die EÜR eine vereinfachte Form, um die Gewinne eines Unternehmens zu ermitteln. Hierbei müssen lediglich die Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens gegenüber gestellt werden, um den Gewinn zu ermitteln. Eine doppelte Buchführung, wie es bei bilanzierenden Unternehmen der Fall ist, ist bei der EÜR nicht notwendig. Ebenfalls kann auf die Durchführung der jährlichen Inventur verzichtet werden und es muss keine Kassenführung erfolgen. Der bürokratische Aufwand wird also deutlich verringert, wenn die Gewinnermittlung mittels EÜR durchgeführt wird. Zudem sind nur tatsächlich eingegangene Gelder zu versteuern. Das bedeutet, Rechnungen, die gestellt wurden, aber noch nicht bezahlt wurden, müssen nicht versteuert werden.

Die Nachteile der EÜR

Die Nachteile finden sich im Gegenzug zu den Vorteilen der EÜR. So können Betriebsausgaben erst dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie auch tatsächlich bezahlt wurden. Für künftige Ausgaben dürfen keine Rückstellungen gebildet werden. Ebenfalls entfallen die Rechnungsabgrenzungsposten, die beispielsweise dann entstehen, wenn Wartungsverträge mit Kunden geschlossen werden. Die Einnahmen können nicht auf mehrere Jahre verteilt werden, wenn die Verträge darüber laufen. Weiterhin können betriebliche Darlehen keinerlei Wirkung erzielen. Lediglich die Zinsen und Gebühren, die gezahlt werden, gelten als Betriebsausgabe im Rahmen der EÜR. Beim Kauf von Wirtschaftsgütern, wie etwa einem Wagen, darf nur der Abschreibungsbetrag als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Allerdings kann beim Verkauf des Wirtschaftsguts auch der noch nicht verbrauchte Abschreibungsbetrag von den Einnahmen abgezogen werden. Somit verringern sich die Verkaufserlöse um die noch nicht verbrauchte Abschreibung für das betreffende Wirtschaftsgut.

Quelle: Haufe Info-Brief 3/09

Bildnachweise: © Wrangler/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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