Bereits vor der eigentlichen Existenzgründung und der Gewerbeanmeldung können betrieblich bedingte Kosten entstehen. In vielen Fällen wird von Jungunternehmern übersehen, dass sie diese Kosten auch steuerlich geltend machen können. Wie dies funktioniert, erfahren Sie hier.
Vorweggenommene Betriebsausgaben
Im § 4 des Einkommensteuergesetzes steht zu Betriebsausgaben:
“Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.”
Nähere Einschränkungen, wann eine Betriebsausgabe stattfinden darf, gibt es hier nicht. Wenn also Kosten vor der Gründung anfallen, Können Gründer sie im Nachhinein als “vorweggenommene Betriebsausgaben” steuerlich geltend machen. Dabei ist es aber nötig, eine Aufstellung der Betriebsausgaben mit den dazugehörigen Belegen einzureichen. Selbst Reisekosten bspw. mit dem eigenen Pkw können mit Hilfe eines Fahrtenbuches oder anderen Belegen abgesetzt werden.
Vorsteuerabzugsfähig?
Umsatzsteuer hat etwas mit Umsätzen zu tun, nicht mit Gewerbeanmeldungen. Der Umsatzsteuer ist es schlichtweg egal, wann ein Gewerbe angemeldet wird oder ob es überhaupt getan wird.
Die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
Die Vorsteuerbeträge sind also abzugsfähig.
Gemäß § 15 UStG ist natürlich Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug, dass die Leistung oder Lieferung für das neue Unternehmen und nicht etwa für den privaten Bedarf des Gründers erbracht wurde.
Bleibt noch die Frage, wann sie abgezogen werden. Rein rechtlich natürlich mit Ablauf des Monats, wo sie entstanden sind. Tatsächlich hat das Finanzamt aber noch kein Kennzeichen „U“ gesetzt und wird diese Vorsteuer deshalb in der ersten regulären UStVA erwarten. EDV geht vor AO.
Zu beachten ist, dass das Finanzamt einer Steuererstattung zustimmen muss, was es meist durch Auszahlung des Guthabens tut. Bei größeren Beträgen sollte man nachfrageverdächtige Belege gleich mit an das FA geben, um Zeit zu sparen.
Abzugsfähigkeit trotz Scheitern?
Seit einem Urteil des Bundesfinanzhof (Az.: III R 96/88 vom 15. April 1992) können sogar Ausgaben als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, selbst wenn es nicht wie geplant zu einer Existenzgründung kommt. Der Steuerpflichtige muss hierbei aber zweifelsfrei beweisen können, dass er tatsächlich geplant hatte, sich selbstständig zu machen und erklären können, warum es doch nicht zur Gewerbeanmeldung gekommen ist.
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