Durch das am 1. August Kraft tretende „Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung“ wurden die Vorschriften über Rechnungen, Quittungen und Gutschriften gemäß §14 UStG erneut verschärft.
Gemäß dem neuen §14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG muß die Rechnung nunmehr auch einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht enthalten. Die Liste der Angabepflichten auf Rechnungen (denen Quittungen und Gutschriften gleichstehen) sieht damit jetzt folgendermaßen aus (neuer amtlicher Text ab 1. August):
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- das Ausstellungsdatum,
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist und
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, daß für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
- in den Fällen des §14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers [neu ab 01.08.2004].
§14b Abs. 1 Satz 5 UStG betrifft die an sich nicht so häufigen Fälle der Fahrzeuglieferung nach §2a UStG und die Steuerschuld des letzten Abnehmers nach §13a Abs. 1 Nr. 5 UStG i.V.m. §25b Abs. 2 UStG sowie die Steuerschuld des Leistungsempfängers nach §13b Abs. 2 UStG. Typisch für die bürokratische Umsatzsteuer ist aber, daß man die betroffenen Vorschriften auch bei ansonsten guter kognitiver Leistungsfähigkeit mehrmals lesen und doch nicht verstehen kann. Intention des Gesetzgebers ist, wie auch schon bei den Steuerrechtsänderungen zum Jahresbeginn 2004, die Überwachung zu verschärfen und Fälle von Schwarzarbeit leichter aufzudecken. Es hat aber manchmal den Anschein, daß auch ein langsamer Systemwechsel von einer reinen Durchlaufsteuer hin zu einer faktischen Ertragssteuer beabsichtigt ist, denn schon die bisherigen Verschärfungen der Angabepflichten auf Rechnungen eignen sich hervorragend, Vorsteuererstattungen aus formalen Gründen zu verweigern.
Eigentlich ist das Grundsystem der Umsatzsteuer einfach und leichtverständlich. Die praktische Ausgestaltung dieses Rechtsbereiches ist jedoch enorm komplex und außerordentlich unübersichtlich. Die Umsatzsteuer ist damit ein Paradebeispiel für das „Durchwursteln“ unzähliger Detailkorrekturen, mit dem eine grundlegende und radikale Steuervereinfachung und -senkung seit Jahrzehnten verschleppt wird. Auf diese Art werden wir jedenfalls keinen Aufschwung hinkriegen.
Quellen:
Umsatzsteuergesetz
AO
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