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Vorschriften über Rechnungen gelockert – aber nur ein ganz klein wenig

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 21. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Rechnungen und Quittungen nach allen Regeln der steuerlichen Kunst sachgerecht zu verfassen, ist bekanntlich kein einfaches Geschäft. Die entsprechenden Regeln in den §§14ff UStG wurden in den vergangenen Jahren immer weiter verschärft, so daß mittlerweile kaum noch jemand wirklich Durchblick hat.

Jetzt ist durch das Erste Bürokratieabbaugesetz (wir berichteten) eine kleine Lockerung in Kraft gesetzt worden. Überzeugen wir uns mal davon:

Die umfangreichen Ausweispflichten in Rechnungen nach §14 Abs. 4 UStG
1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
2. Steuernummer vom Finanzamt oder UStID-Nr. vom Bundeszentralamt für Steuern
3. Ausstellungsdatum
4. Fortlaufende Rechnungsnummer
5. Art und Menge der Lieferung oder Leistung
6. Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
7. Nach Steuersätzen bzw. Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
8. Anzuwendende Steuersätze oder Steuerbefreiungen
9. Steuerbetrag

So sind die Ausweispflichten nach §14 Abs. 4 UStG kompliziert und machen das sachgerechte Schreiben von Rechnungen zu einem schwierigen Geschäft – und erhöhen das Risiko, denn fehlen Angaben, so kann das Finanzamt die Vorsteuererstattung beim Leistungsempfänger verweigern, was zugleich zu Streit zwischen den Unternehmern führen kann.

Doch selbst das ist noch nicht das Ende der Fahnenstange: so können auch andere Dokumente als Rechnungen anerkannt werden (§14 Abs. 4 UStG) und bei elektronischen Rechnungen muß der Rechnungsaussteller über digitale Signaturen und asymmetrische Kryprographie bescheid wissen, was diese im Prinzip sinnvolle Rechnungsart bis heute für viele zu einem Buch mit sieben Siegeln macht. Digitale Siegel, versteht sich…

Aber es gibt Vereinfachungen, selbst in Deutschland: so genügen auf einer sogenannten Kleinbetragsrechnung nach §33 Abs. 1 UStDV folgende Angaben:

  1. den vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. das Ausstellungsdatum
  3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, daß für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Hier greift jetzt das Erste Bürokratieabbaugesetz, das die betragsmäßige Grenze, bis zu der solche drastischen Vereinfachungen der Mindestangaben in Rechnungen zulässig sind, von bisher 100 Euro auf nunmehr 150 Euro anhebt. Wahrlich eine massive Deregulierung, wirklich…

Denn das Umsatzsteuerrecht ist das bürokratische Hemmnis, nicht die Erleichterungsvorschrift in der Durchführungsverordnung. Die zugrundeliegende Hauptvorschrift wurde aber gar nicht angetastet, und ob die Anhebung der Kleinbetragsgrenze wirklich etwas bringt, ist zweifelhaft: die üblichen Buchhaltungsprogramme weisen nämlich automatisch schon alle geforderten Angaben auf den Belegen aus. Eine wirkliche Entlastung dürfte hiermit also kaum verbunden sein – eher entsteht der Schein, die Regierung tue etwas, ohne daß aber ein wirklicher Abbau bürokratischer Regelungen mit diesem Reförmchen verbunden wäre.

Schade, denn das hier ist eine vertane Chance. Weitere Bürokratieabbaugesetze sind aber in der Pipeline, und wir werden sehen, ob dann mal wirklich was Durchgreifendes auf uns zukommt. Der Ausstieg aus Kyoto wäre so ein Kandidat oder die Abschaffung der Ökosteuer. Oder gar Hitlers Heilpraktikergesetz. Aber so ernst meint man es in Berlin dann wohl doch wieder nicht mit der Deregulierung…

Quellen: Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse tritt in Kraft | »Sunset Legislation«: wenn die Sonne am juristischen Horizont untergeht | Nicht angewandte Rechtsvorschriften im Steuerrecht | Buchführung, Grundlagen | Buchführung, Geschäftsbuchungen | Buchführung, Abschlüsse Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft


Bildnachweise: © v.poth/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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