Bereits in den vergangenen Jahren wurden zunehmend mehr Unternehmen aus dem Ausland mit Lieferungen und Leistungen beauftragt. Der Grund dafür erklärt sich recht schnell: Die Kosten der ausländischen Firmen waren deutlich niedriger, als dies bei deutschen Firmen der Fall ist.
Finanzamt wird schnell hellhörig
Das Finanzamt beispielsweise wird schnell hellhörig, wenn Waren oder Dienstleistungen von ausländischen Geschäftspartnern bezogen werden. Häufig dauert es nicht lange, bis der Betriebsprüfer vor der Tür steht. Denn gerade bei sehr niedrigen Preisen aus dem Ausland geht das Finanzamt davon aus, dass hier Steuern hinterzogen werden sollen.
Dabei prüft das Finanzamt genau, welche Personen hinter der ausländischen Firma stehen. So wird eine Abfrage bei der Auslandszentrale des Bundeszentralamts für Steuern gestellt. Diese soll die Firma im Ausland genau durchleuchten. Nicht selten kommt bei dieser Abfrage heraus, dass es sich um eine Scheinfirma, eine so genannte Briefkastenfirma, handelt. Diese ist häufig unter der Adresse eines anderen Unternehmens, eines Anwalts oder Steuerberaters gemeldet. Ist dies der Fall, wird das Finanzamt die Benennung der Hintermänner vom inländischen Unternehmer fordern. Diese können in der Regel aber nicht genannt werden, weshalb die Finanzämter die Kosten nicht als Betriebsausgaben anerkennen.
Das Betriebsausgabenabzugsverbot ergibt sich aus § 160 AO
(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen.
Abhilfe kann man selbst schaffen
Wer auf Nummer sicher gehen will, der kann aber auch selbst Abhilfe schaffen. Denn durch die eigene Abfrage bei einer Auskunftei erfährt man schnell, um was für eine Firma es sich handelt. Auch die Belege über die steuerliche Erfassung des Unternehmens im Ausland sollten Unternehmen hierzulande anfordern. Ebenfalls benötigt man Nachweise über die Handelsregistereintragung. Weiterhin sollte eine schriftliche Bestätigung darüber erfolgen, welche Personen tatsächlich hinter dem ausländischen Unternehmen stehen. Können diese Belege erbracht werden und das Finanzamt stellt dennoch fest, dass es sich um eine Briefkastenfirma handelt, liegt eine arglistige Täuschung vor. In dem Fall ist der Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen, so dass die Ausgaben dennoch anerkannt werden müssen.
Vorsicht bei der Umsatzsteuer
Auch bei der Umsatzsteuer sollte man vorsichtig sein. Grundsätzlich dürfen Unternehmen aus dem Ausland keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausweisen. Diese muss vom kaufenden Unternehmen an das deutsche Finanzamt abgeführt werden. Gleichzeitig kann es die gezahlte Umsatzsteuer aber als Vorsteuer geltend machen. Zwar handelt es sich damit nur um einen durchlaufenden Posten, doch soll so gewährleistet werden, dass auch ausländische Unternehmen ihre Umsatzsteuer in Deutschland abführen. Wird von ausländischen Unternehmen die Umsatzsteuer hingegen ausgewiesen, muss diese sowohl von dem ausländischen Unternehmen, als auch von dem deutschen Unternehmen gezahlt werden.
Quelle: In Anlehnung an Pro Firma 03 2009, S. 56/57
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