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Vorsicht mit der Angabe der Steuernummer auf Rechnungen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 15. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Eine richtig ausgefüllte Rechnung ist für einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer die Voraussetzung die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück zu erhalten. Dabei muss auch die Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer (die sogenannte USt-IDNr)angegeben sein. Und genau da könnte in der Praxis eine Sicherheitslücke bei den Finanzämtern liegen. Da die Steuernummer auf jeder Rechnung aufgedruckt sein muss, könnte jeder beim Finanzamt anrufen und unter Bekanntgabe der Steuernummer eine Auskunft zur steuerlichen Situation dieser Steuernummer erhalten. Um dem entgegenzuwirken sollte sich der Unternehmer ein Ust-IdNr. zulegen, denn mit dieser kann niemand eine Auskunft beim Finanzamt einholen.

Beantragung der USt-IdNr.

Die USt-IdNr. kann dabei ganz einfach beantragt werden. Mittlerweile ist der Antrag sogar online auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern möglich. Lediglich die Angabe des zuständigen Finanzamts, sowie die aktuelle Steuernummer und die Rechtsform des Unternehmens müssen dabei angegeben werden.

Ihr Steuerberater kann den Antrag natürlich ebenfalls für Sie stellen. Grundsätzlich benötigen Sie diese Nummer auch immer dann, wenn Sie Waren oder Leistungen an ausländische Geschäftspartner verkaufen. Dann nämlich müssen Sie dank der USt-IdNr. keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausweisen.

Grundsätzlich heißt es beim Bundeszentralamt für Steuern, dass die USt-IdNr. auf Antrag allen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern zugeteilt wird. Gerade Kleinunternehmer schätzen ihre Chancen deshalb oft schlecht ein, eine solche Nummer zu erhalten. Doch es ist eindeutig geregelt, dass sie ebenfalls die USt-IdNr. beantragen können, zumal sie sie für den vereinfachten Warenverkehr innerhalb und außerhalb der EU benötigen. Da die USt-IdNr. eindeutig als Ersatz für die Steuernummer dienen kann, sollten Kleinunternehmer diese Nummer ebenfalls beantragen.

Quelle:

Bildnachweise: © v.poth/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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