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Vorsteuerabzug bei pauschaler oder ungenauer Leistungsbeschreibung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 13. März 2017

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Eine pauschale Leistungsbeschreibung auf der Rechnung schließt für den Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug aus.

 Das geht aus dem am 17.12.2008 veröffentlichten Urteil des BFH V R 59/07 hervor. In der dem Urteil zu Grunde liegenden Rechnung, wurde als Leistungsbeschreibung aufgeführt:

„Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996…“.

Welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, können Sie unter Muster und Vorlagen ersehen.

Quelle: BFH Urteil V R 59/07 vom 17.12.2008


Bildnachweise: © alfexe/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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