Das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichtes gab kürzlich einem Kläger recht, der auf die Anerkennung des Vorsteuerabzugs einer Rechnung geklagt hatte. Diese Rechnung, die er von einem Subunternehmer erhalten hatte, enthielt zwar eine Steuernummer, allerdings war diese noch korrekt.
In Wirklichkeit handelte es sich dabei nur um das Aktenzeichen, unter dem der Subunternehmer mit seinem Finanzamt kommuniziert hatte. Das Finanzamt des Klägers lehnte es ab, dass er die Rechnung für den Vorsteuerabzug geltend machte. Da der Kläger diese Entscheidung nicht akzeptieren wollte, reichte er Klage beim Finanzgericht ein.
Die Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht urteilte, dass der Kläger sehr wohl davon ausgehen durfte, dass die Rechnung alle Bestandteile beinhaltete, die eine Rechnung laut gesetzlicher Vorgabe enthalten muss. Es wäre unverhältnismäßig, wenn der Vorsteuerabzugsberechtigte die Steuernummer eines jeden Subunternehmers überprüfen müsste.
Mit Urteil vom 20. Februar 2009 bestimmte das Finanzgericht, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Az. 16 K 3121/08, DStRE 2009, S. 1069). Allerdings hat dieses Urteil bisher noch keine Rechtskräftigkeit erlangt. Das verklagte Finanzamt hat beim BFH Revision eingelegt.
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