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Wann darf das Finanzamt Dritte befragen?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 26. August 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Gelegentlich fragt das Finanzamt bei Unternehmern nach, wenn beispielsweise etwas in der Steuererklärung unklar ist. Gerade Selbstständigen fällt die jährliche Steuererklärung etwas schwer und so kann es zu Ungereimtheiten kommen. Aber darf das Finanzamt auch Dritte befragen? Und wenn ja, wann? München, 04. Februar 2016 – Mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof beschäftigen. In einem konkreten Fall hatte ein Unternehmer geklagt. Dessen Finanzamt prüfte seine Steuererklärungen der Jahre 2002 bis 2004.

In diesem Zuge fragten die Prüfer – ohne das der Unternehmer vorher selbst dazu befragt wurde – eine Geschäftspartnerin an, ob diese an den Selbstständigen Provisionszahlungen geleistet hätte. Das Finanzamt äußerte sich gegenüber der Geschäftspartnerin, dass mit dem Beteiligten keine Aufklärung möglich sei. Die Geschäftspartnerin verneinte die Anfrage und sprach daraufhin mit dem Unternehmer über diese Angelegenheit.

Unternehmer legt Einspruch ein

Gegen dieses Auskunftsersuchen legte der Unternehmer Einspruch ein, der vom Finanzamt abgelehnt wurde. Daraufhin erhob er Klage vor dem Finanzgericht um festzustellen, ob das Auskunftsersuchen rechtswidrig gewesen sei. Das Finanzgericht gab dem Unternehmer recht. Das Finanzamt verlangte daraufhin eine Revision des Urteils.

Bundesfinanzhof lehnt Revision ab

Der Bundesfinanzhof sah die Sache genauso wie das Finanzgericht. Es gibt bisher lediglich 2 Gründe, wann das Finanzamt auch Dritte befragen darf:

  • Der Beteiligte ist unbekannt

  • Der Beteiligte verweigert seine Mitwirkung bzw. ist nicht dazu in der Lage

In diesem Fall war aber weder die Identität des Unternehmers unbekannt, noch verweigerte er seine Mitwirkung – denn schließlich wurde er ja gar nicht erst gefragt. Demnach sei das Auskunfstersuchen des Finanzamts ermessensfehlerhaft gewesen. Ermittlungen “ins Blaue hinein” sind damit unzulässig.

(Urteil des BFH vom 29. Juli 2015, Aktenzeichen X R 4/14)

 

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Bildnachweise: © wsf-f/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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