Gelegentlich fragt das Finanzamt bei Unternehmern nach, wenn beispielsweise etwas in der Steuererklärung unklar ist. Gerade Selbstständigen fällt die jährliche Steuererklärung etwas schwer und so kann es zu Ungereimtheiten kommen. Aber darf das Finanzamt auch Dritte befragen? Und wenn ja, wann? München, 04. Februar 2016 – Mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof beschäftigen. In einem konkreten Fall hatte ein Unternehmer geklagt. Dessen Finanzamt prüfte seine Steuererklärungen der Jahre 2002 bis 2004.
In diesem Zuge fragten die Prüfer – ohne das der Unternehmer vorher selbst dazu befragt wurde – eine Geschäftspartnerin an, ob diese an den Selbstständigen Provisionszahlungen geleistet hätte. Das Finanzamt äußerte sich gegenüber der Geschäftspartnerin, dass mit dem Beteiligten keine Aufklärung möglich sei. Die Geschäftspartnerin verneinte die Anfrage und sprach daraufhin mit dem Unternehmer über diese Angelegenheit.
Unternehmer legt Einspruch ein
Gegen dieses Auskunftsersuchen legte der Unternehmer Einspruch ein, der vom Finanzamt abgelehnt wurde. Daraufhin erhob er Klage vor dem Finanzgericht um festzustellen, ob das Auskunftsersuchen rechtswidrig gewesen sei. Das Finanzgericht gab dem Unternehmer recht. Das Finanzamt verlangte daraufhin eine Revision des Urteils.
Bundesfinanzhof lehnt Revision ab
Der Bundesfinanzhof sah die Sache genauso wie das Finanzgericht. Es gibt bisher lediglich 2 Gründe, wann das Finanzamt auch Dritte befragen darf:
Der Beteiligte ist unbekannt
Der Beteiligte verweigert seine Mitwirkung bzw. ist nicht dazu in der Lage
In diesem Fall war aber weder die Identität des Unternehmers unbekannt, noch verweigerte er seine Mitwirkung – denn schließlich wurde er ja gar nicht erst gefragt. Demnach sei das Auskunfstersuchen des Finanzamts ermessensfehlerhaft gewesen. Ermittlungen “ins Blaue hinein” sind damit unzulässig.
(Urteil des BFH vom 29. Juli 2015, Aktenzeichen X R 4/14)
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