Selbstständige nutzen meist ein und dasselbe Auto für private und berufliche Fahrten. Dabei gilt jedoch, dass ein Kfz, das regelmäßig zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden muss – ob dies auch dem Willen des Kfz-Eigentümers entspricht, ist irrelevant. Ein selbstständiger Rechtsanwalt nutzte seine beiden Kfz sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten, war jedoch der Ansicht, dass sich die Fahrzeuge in seinem Privatvermögen befinden. Im Rahmen seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 III EStG (Einkommensteuergesetz) setzte er daher die Kosten für eine betriebliche Nutzung der „Privatfahrzeuge“ mit der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben an.
Finanzamt setzt höhere Betriebsausgaben an
Im Rahmen einer Außenprüfung wurde dagegen festgestellt, dass er beide Pkw im Streitjahr überwiegend zu betrieblichen Zwecken benutzt hatte. Das Finanzamt setzte daraufhin die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung nach § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG fest und nahm – da die so errechneten Nutzungswerte die geschätzten Pkw-Aufwendungen überschritten – eine Kostendeckelung vor. Das wiederum erhöhte den Gewinn des Juristen, weshalb er vor Gericht zog. Es könne doch nicht sein, dass seine Fahrzeuge alleine aufgrund der (zeitweise) überwiegenden betrieblichen Nutzung zum notwendigen Betriebsvermögen gerechnet werden, auch wenn er das gar nicht wolle. Dass er eine Einlage der Autos in sein Betriebsvermögen nie beabsichtigt habe, werde im Übrigen dadurch deutlich, dass er sie nie in der Bilanz aktiviert habe.
Das Kfz war dem Betriebsvermögen zuzurechnen
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied: Beide Fahrzeuge gehören zum notwendigen Betriebsvermögen. Ein Auto stellt ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut dar, das vollständig entweder dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zugeordnet werden muss. Hierfür ist allein die Art der Nutzung maßgeblich: Wird es unter 10 Prozent betrieblich genutzt, gehört das Wirtschaftsgut notwendig zum Privatvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent kann der Steuerpflichtige wählen, ob er es dem Privat- oder dem Betriebsvermögen zurechnen möchte. Wird die Sache jedoch – wie hier – über einen längeren Zeitraum zu mehr als 50 Prozent betrieblich verwendet, gehört sie dem notwendigen Betriebsvermögen an.
Die Einlage beweglicher Wirtschaftsgüter in das notwendige Betriebsvermögen ist außerdem ein tatsächlicher Vorgang – es ist also nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige diese Zuordnung bewusst wollte oder nicht wollte. Ferner war es irrelevant, dass der Anwalt im vorliegenden Fall die Kfz nicht bilanziert hat. Schließlich hat er eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung und keinen Bestandsvergleich gemacht – ob die Autos in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen wurden oder nicht, spielte daher für ihre Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen keine Rolle.
(BFH, Beschluss v. 13.05.2014, Az.: III B 152/13)
Sandra Voigt
Assessorin
Redakteurin – Juristische Redaktion
anwalt.de services AG
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