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Wann Ihr Mitarbeiter Anspruch auf Sonderurlaub hat

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Ihre Mitarbeiter haben in verschiedenen Fällen einen Anspruch auf Sonderurlaub. Bitte verwechseln Sie den Sonderurlaub nicht mit der Freistellung, die für längere Abwesenheiten gilt.

Der Sonderurlaub dauert in der Regel nur wenige Tage an. Er ist im § 616 BGB gesetzlich geregelt.

Allerdings entsteht ein konkreter Anspruch nur dann, wenn dieser im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist. Sind keinerlei Regelungen vorhanden, sollten Sie nach eigenem Ermessen entscheiden. Es kommt jedoch hierbei häufig zu Streitigkeiten.

Typische Gründe für Sonderurlaub

Es gibt jedoch einige Gründe, bei denen Sie unweigerlich Sonderurlaub gewähren müssen. Diese sind beispielsweise bei der schweren Erkrankung oder dem Tod eines Angehörigen Ihrer Mitarbeiter gegeben.

Außerdem müssen Sie Ihren Mitarbeitern Sonderurlaub gewähren, wenn ein Kind krank ist und gepflegt werden muss. Mitunter können Sie bei der Pflege von Kindern auch einen unbezahlten Sonderurlaub gewähren. Dies wird bei Kindern unter 12 Jahren, sowie bei behinderten Kindern möglich.

Ebenfalls müssen Sie Sonderurlaub bei bestimmten familiären Anlässen, wie der Goldenen Hochzeit der Eltern oder der Niederkunft der Frau gewähren. Außerdem kann ein Sonderurlaub sinnvoll sein, wenn Ihre Mitarbeiter berufsbedingt umziehen.

Ehrenamt und Sport

Auch wenn Ihre Mitarbeiter ehrenamtlich aktiv sind, müssen Sie ihnen Sonderurlaub gewähren. Dies gilt etwa, wenn eine Katastrophe geschehen ist und die freiwillige Feuerwehr oder der THW sollen helfen. Ist Ihr Mitarbeiter bei diesen Vereinen aktiv, steht ihm Sonderurlaub zu, allerdings gegen Kostenerstattung.

Sollten Ihre Mitarbeiter an den Olympischen Spielen teilnehmen, ist ebenfalls Sonderurlaub zu gewähren. Gleiches gilt bei staatsbürgerlichen Pflichten, etwa bei einer Ladung als Zeuge oder Schöffe.

Außerdem müssen Sie Mitarbeitern, die bereits gekündigt sind, deren Kündigungsfrist aber noch nicht abgelaufen ist, Sonderurlaub für die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen gewähren. Gleiches gilt für die Meldung über die bevorstehende Arbeitslosigkeit.

Krankheit und Sonderurlaub nicht möglich

Fällt der Grund, der für Sonderurlaub steht, nicht in die Arbeitszeit, sondern in eine Krankheit, einen Urlaub, die Wehr- oder Ersatzdienstzeit oder den Mutterschutz, müssen Sie keinen Sonderurlaub gewähren. Diese Zeiten liegen außerhalb der Arbeitszeit und müssen demzufolge nicht genehmigt werden.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de


Bildnachweise: © MP2/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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