Die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern müssen spätestens zum Jahresende genau berechnet werden, um die Abschreibungen errechnen zu können. Denn diese wichtige Arbeit ist von entscheidender Bedeutung für den Jahresabschluss. Neu ist dabei der Investitionsabzugsbetrag, der steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zulässt.
Persönliche Situation entscheidend
Je nach Unternehmenssituation und der steuerlichen Gestaltung muss beim Investitionsabzugsbetrag entschieden werden. Soll beispielsweise die Erhöhung der Gewinne vermieden werden, wird der Investitionsabzugsbetrag auf die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter übertragen, die sich dadurch verringern. Steuerlich gesehen gelten dann die geringeren Beträge als wirksam und maßgeblich. Außerdem bietet sich nach § 7g Abs. 2 EStG ein weiterer Vorteil: Die Anschaffungskosten können auch bei geringwertigen Wirtschaftsgütern und solchen, die in einen Sammelposten einzustellen sind, gemindert werden, indem der Investitionsabzugsbetrag auf sie übertragen wird. Somit können mehr Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben oder in einen Sammelposten eingestellt werden. Das bedeutet, dass geringwertige Wirtschaftsgüter nur bis zu 150 Euro als solche anerkannt werden. Durch Nutzung des Investitionsabzugsbetrags wird der Grenzwert auf 250 Euro netto erhöht. Denn 40 Prozent dieses Betrages entsprechen wiederum 150 Euro. Bei den Sammelposten sieht es ähnlich aus. Hier werden Wirtschaftsgüter eingestellt, die mehr als 150, aber weniger als 1.000 Euro gekostet haben. Wird der Investitionsabzugsbetrag bei ihnen angesetzt, können Wirtschaftsgüter bis zum Wert von 1.666 Euro im Sammelposten zusammen gefasst werden. Dabei entsprechen 40 Prozent von 1.666 Euro 999,60 Euro.
Wann der Investitionsabzugsbetrag auf Anschaffungskosten bezogen werden sollte
Sinnvoll ist die Übertragung des Investitionsabzugsbetrags auf Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter in vielen Fällen. So können dadurch beispielsweise Wirtschaftsgüter, deren übliche Nutzung mehr als fünf Jahre beträgt, durch die Verringerung der Anschaffungskosten in den Sammelposten eingestellt werden. Dieser wird jedoch generell nur über fünf Jahre abgeschrieben, sodass steuerliche Vorteile durch höhere Abschreibungen entstehen können. Am praktischen Beispiel bedeutet das, dass Büromöbel für gewöhnlich über 13 Jahre abgeschrieben werden müssen. Durch die Senkung der Anschaffungskosten gelangen sie in den Sammelposten und werden nur noch über fünf Jahre abgeschrieben. Die jährliche Abschreibung fällt höher aus und mindert die Gewinne, sowie die daraus entstehende Steuerlast. Quelle: Haufe Info-Brief 6/08
Bildnachweise: © Maurice Tricatelle/Fotolia.com