Viele Unternehmer bewirten auf dem Oktoberfest Kunden, Geschäftspartner aber auch Mitarbeiter, um diesen ein besonderes Ambiente zu bieten. Allerdings sollte man darauf achten, welche Kosten man später wirklich als Betriebsausgabe geltend machen kann Schon bei der Buchung eines oder mehrerer Tische in einem Bierzelt werden Sie “genötigt” im Voraus Verzehrgutscheine zu kaufen. Diese liegen bei etwa 40 Euro pro Kopf. Bleibt die Frage, ob es sich hier um Bewirtungsgutscheine oder Geschenke, Betriebsfeier bzw. sogar steuerfreie Sachbezüge handelt.
Folgende Fälle sind möglich
Bewirtung:
Eine klassische Bewirtung liegt dann vor, wenn Sie oder Mitarbeiter Ihres Unternehmens mit Geschäftspartnern oder Kunden gemeinsam am Bierzelttisch sitzen.
Betriebsausgaben: 70 Prozent abziehbar
Vorsteuerabzug: 100 Prozent möglich
Geschenk:
Wenn Sie die erworbenen Gutscheine an den Kunden verschenken und dieser besucht die Wies’n ohne Sie (oder Ihre Mitarbeiter), geht man von einem klassischen Geschenk aus.
Da aber die Nettokosten höher als 35 Euro liegen gilt: keine Betriebsausgabe – kein Vorsteuerabzug!
Kaufen Sie Ihren Kunden jedoch typische Mitbringsel, wie z.B. Lebkuchenherzen o.ä. und bleiben innerhalb der 35 Euro-Grenze, kann man dies als Werbegeschenke ansehen und als Betriebsausgabe ansetzen.
Sachbezug:
Geben Sie die Gutscheine an Ihre Mitarbeiter aus, können diese als steuerfreie Sachbezüge angesehen werden, da Sie die Obergrenze von 44 Euro nicht überschreiten. Für Sie als Unternehmer also ein Betriebsausgabe.
Betriebsfeier:
Für Betriebsfeiern gilt der Grundsatz, dass die Kosten pro Mitarbeiter einen Höchstwert von 110,- Euro (incl. USt) nicht überschreiten dürfen. Außerdem sind max. zwei Feiern pro Jahr erlaubt. Halten Sie die Grenzen ein, handelt es sich auch hier um eine Betriebsausgabe.
Wichtig: Achten Sie bei allen Ausgaben auf korrekt ausgefüllte Belege und Bewirtungsrechnungen, damit das Finanzamt Ihre Ausgaben auch anerkennt.
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