Da die Kreditversorgung der Wirtschaft nicht nur durch das Basel II Abkommen immer weiter eingeschränkt wird, gewinnen alternative Formen der Finanzierung an Bedeutung. Nachdem wir uns u.a. schon über Venture Capital, ABS-Transaktionen und Factoring ausgelassen haben, gehen wir hier auf das Buyout als Form der Eigenfinanzierung ein. „Buyout“ ist eigentlich „nur“ ein Oberbegriff für alle Transaktionen, die ganze Unternehmen bzw. ganze Unternehmensteile betreffen. Ein Outsourcing kann damit ebenso ein Buyout sein wie eine Übernahme oder sogar eine Umwandlung. Übernimmt das Management durch Übernahme einer Anteilsmehrheit das eigene Unternehmen (oder Teile davon) als Anteilseigner, so spricht man von einem Management Buyout. Seltener ist die Übernahme des Unternehmens durch die eigene Belegschaft; dieser Vorgang ist als Belegschafts-Buyout bekannt. Beide Fälle dienen oft dazu, das Unternehmen vor der Übernahme durch einen unerwünschten Bieter zu schützen. Antrieb insbesondere für das Belegschafts-Buyout kann auch die Angst vor Arbeitsplatzverlust nach der Übernahme durch einen ausländischen Investor sein.
Untersucht man die Arten der Finanzierung, so fällt auf, daß im Zusammenhang mit einem Buyout häufig große Mengen Fremdkapital eingesetzt werden. Das erlaubt dem Käufer, das Unternehmen mit vergleichsweise wenig Eigenmitteln unter Kontrolle zu bringen. Das aus dem Verhältnis der Eigenmittel zu den Fremdmitteln ein sogenannter Hebel-Effekt (Leverage Effect) zum Tragen kommt, spricht man auch von einem sogenannten „Leveraged Buyout“. Der Hebeleffekt besteht darin, daß die Rentabilität des eingesetzten Eigenkapitals durch höhere Verschuldung erhöht wird, es sich also „lohnt“, möglichst viel Fremdkapital aufzunehmen. Häufige Finanzierungsformen sind daher durch Bankkredit, aber falls keine solche Fremdfinanzierung zur Verfügung steht (u.a. durch Basel II) u.U. auch durch Venture Capital. Schließlich wäre u.U. auch ein Buyout mit Mezzanine-Kapital denkbar. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem institutionellen Leveraged Buyout, wenn das eingesetzte Kapital von einem Investitionsfonds, einer Venture Capital Gesellschaft oder beispielsweise einer Versicherung („Kapitalsammelstelle“) stammt. Besonders Versicherungsgesellschaft mit Lebens- und Rentenversicherungsgeschäft sind oft auf der Suche nach Anlagemöglichkeiten für langfristig gebundene Geldmittel aus den Beitragseinzahlungen der Versicherten.
Neben dem Schutz des übernommenen Unternehmens vor dem Einfluß eines (unerwünschten) Investors hängt der Erfolg einer solchen Transaktion davon ab, ob der durch gezielte Maßnahmen wie z.B. eine Restrukturierung ein ausreichendes Ertrags- und Gewinnpotential erzielt wird, so daß der Unternehmenswert des übernommenen Unternehmens entsprechend steigt. Man kann die Erhöhung des Unternehmenswertes als eine Form unrealisierter Kapitalrendite betrachten und u.a. die Entlohnung der verantwortlichen Führungskräfte daran orientieren. Diese am angelsächsischen Verständnis „angemessener“ Entgelte orientierte Haltung kollidiert u.U. mit dem eher „absoluten“ Verständnis angemessener Entgelte, das sich u.a. aus den §§113 Abs. 1 Satz 2 (Aufsichtsrat) und 87 Abs. 1 Satz 1 AktG (Vorstand) ableitet (Das Neidgesetz).
Das Risiko einer solchen Transaktion besteht darin, daß die Zinsbelastungen und die sonstigen Kosten des Erwerbs zu hoch sein könnten, um schließlich noch einen Gewinn zu erzielen; auch kann sich der Leverage Effect ins Negative verkehren und damit die Kapitalrentabilität bei zunehmender Verschuldung nicht mehr steigen, sondern sinken lassen. Das mit dem Buyout verbundene Risiko steigt damit bei zunehmendem gesamtwirtschaftlichen Zinsniveau.
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