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Was Privatpersonen beim Verkauf von Sammlungen über eBay in Sachen Umsatzsteuer beachten sollten

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 31. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Gebrauchsgegenstände aus dem Alltag über eBay zu verkaufen, ist heute schon völlig normal. Allerdings sollten private Verkäufer immer auf ihre mit diesen Auktionen erzielten Umsätze achten.

Denn schnell kann das Finanzamt sich einschalten und mit kassieren. Das gilt insbesondere, wenn eine Sammlung aufgelöst wird, wie jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied.

Der Fall im Überblick

Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein Ehepaar, das über etwa dreieinhalb Jahre  mehr als 1.200 Gegenstände aus Sammlungen über eBay verkauft hatte. Darunter waren Puppen, Füllfederhalter und Porzellan.

Die Verkäufe brachten dem Paar jährlich zwischen 20.000 und 30.000 Euro ein. Damit lagen die Einnahmen deutlich über der Umsatzgrenze, die laut § 19 UStG für Kleinunternehmer gilt. Diese liegt derzeit bei 17.500 Euro Umsatz pro Jahr.

Das Ehepaar war der Ansicht, dass es sich eben nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handelte, da alle Auktionen deutlich als privat gekennzeichnet waren. Deshalb sah es keine Umsatzsteuerpflicht als gegeben. Außerdem habe man lediglich Dinge verkauft, die man über viele Jahre hinweg gesammelt habe, ohne dabei den Gedanken an den Wiederverkauf zu hegen. Das Finanzamt dagegen sah die Auktionen als umsatzsteuerpflichtig an. Aus den erzielten Umsätzen rechnete es deshalb die Umsatzsteuer heraus und verlangte deren Zahlung vom Ehepaar.

Ansicht des Gerichts

Schlussendlich landete der Fall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg. Dieses bestätigte die Auffassung des Fiskus. Als Begründung verwiesen die Richter auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Hier heißt es, dass eine gewerbliche, umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit dann gegeben ist, wenn diese langfristig ausgerichtet sei. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da das Paar über dreieinhalb Jahre gehandelt habe und zudem ein enormer Organisationsaufwand für die Verkäufe angefallen sei.

Es kommt laut Ansicht der Richter auch nicht darauf an, dass das Paar nicht wie ein klassischer Händler aufgetreten sei. Das Urteil erging am 22.09.2010 unter dem Aktenzeichen 1 K 3016/08. Die Revision wurde zugelassen und liegt derzeit unter dem Aktenzeichen V R 2/11 beim Bundesfinanzhof vor.

Fazit

Wenn Sie über eBay nicht mehr benötigte Dinge verkaufen wollen, insbesondere Sammlungen auflösen möchten, sollten Sie immer die Höhe der jährlichen Einnahmen im Auge behalten. Denn sonst kann Ihnen das Finanzamt schnell einen bösen Strich durch die Rechnung machen.

in Anlehnung an: https://www.steuernetz.de/

Bildnachweise: © kasto / Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

  • Matthias H.

    Neben der steuerlichen Verfolgung drohen „Privatverkäufern“ auch Abmahnungen von Konkurrenten, weil diese vermeintlich private Verkäufstätigkeit schnell in eine gewerbliche Tätigkeit auch im zivilrechtlichen Sinne ausarten kann.

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