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Was Sie über Abschreibungen wissen sollten

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Der Wert von Gebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Fahrzeugen wird durch die Abnutzung, den Verschleiß und den technischen Fortschritt von Jahr zu Jahr geringer. Die Wertminderungen der im Unternehmen eingesetzten Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens werden durch Abschreibungen erfasst. Um die Vermögenslage in der Schlussbilanz richtig darzustellen, ist die jährliche Wertminderung vom Anschaffungswert abzuziehen. Das Handelsrecht und in gewissem Umfang auch das Steuerrecht gewähren dem Kaufmann bei der Wahl der Abschreibungsmethoden einen Entscheidungsspielraum. Mit der richtigen Abschreibung lassen sich Steuern sparen. Das ist der Grund für die These: Ersatzbeschaffungen müssen erst verdient werden.

Welche Vermögensgegenstände können Sie abschreiben?

Nicht abgeschrieben werden Vermögensgegenstände, deren Wert sich im Zeitablauf nicht mindert. So gehören unbebaute Grundstücke oder Beteiligungen zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen.

Die Wertminderung beim abnutzbaren Anlagevermögen wird durch bilanzielle Abschreibungen berücksichtigt und den einzelnen Perioden zugerechnet. Das bewegliche Anlagevermögen wie Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen und Anlagen sowie Fahrzeuge unterliegt einem schnelleren Werteverzehr als das unbewegliche Anlagevermögen (Verwaltungsgebäude, Fertigungs- und Lagerhallen).
Forderungen im Umlaufvermögen sind ein anderer Abschreibungsschwerpunkt. Uneinbringliche Forderungen sind voll und zweifelhafte Forderungen teilweise abzuschreiben.

Abschreibungen und Anschaffungskosten

Die Anschaffung von Anlagegütern verursacht Anschaffungskosten: den Kaufpreis des Anlageguts zuzüglich Anschaffungsnebenkosten wie Fracht und Montagekosten.
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlagegüter sind durch Abschreibung auf die Jahre, in denen das Gut genutzt werden kann, zu verteilen. Abschreibungen erfassen die Wertminderung und bewirken eine Verringerung des Buchwerts der Anlagegüter.
Da der Wertverlust nur geschätzt werden kann, sind auch die Abschreibungen nur Schätzungen. Der Restvermögenswert eines Anlageguts in der Bilanz ist damit auch ein Schätzwert.

Wodurch werden die Wertminderungen verursacht?

Die Ursachen für die Wertminderungen der Anlagegüter sind:

  • Die Benutzung eines Gegenstands führt zu einem natürlichen Verschleiß und somit zu einer Abschreibung durch Gebrauch.
  • Der technische Fortschritt führt zu verbesserten Fertigungsanlagen, wodurch alte Anlagen an Wert verlieren.
  • Nachfrageverschiebungen bewirken, dass bestimmte Produkte in der Käufergunst verlieren. Dies hat Auswirkungen auf den Wert der Fertigungsanlagen.
  • Ein natürlicher Verschleiß ist auch festzustellen, wenn ein Anlagegut überhaupt nicht genutzt wird. Es verliert durch Witterungseinflüsse oder Veralterung an Wert.

Abschreibungen in der Bilanz und in der Kostenrechnung

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind die Bezugsbasis für die bilanzielle Abschreibung (§ 253 HGB). Die Buchwerte werden durch die Abschreibungen entsprechend vermindert. Der Wertverlust wird als Abschreibung gebucht und als Aufwand in der Gewinn  und Verlustrechnung erfasst. Die bilanzielle Abschreibung vermindert den Gewinn, was wiederum insbesondere bei Kapitalgesellschaften zu einer Steuerersparnis führt.
Bei Kapitalgesellschaften ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in der Schlussbilanz oder im Anhang darzustellen (§ 268 Abs. 2 HGB). Die historischen Anschaffungswerte und die kumulierte Abschreibung sind anzugeben.

Praxis-Tipp:
Abnutzbare Vermögensgegenstände sind in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen anzusetzen.
Das Steuerrecht spricht von Absetzung für Abnutzung (AfA). Auch für die Abschreibungen im Steuerrecht (EStG §7) sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten Bezugspunkt. Während der Unternehmer die normale AfA vornehmen muss, hat er bei Sonderabschreibungen und erhöhten Abschreibungen ein Wahlrecht.
Dies trifft ebenso für die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) zu, die 800 € Anschaffungsbetrag nicht übersteigen dürfen. Diese Anlagegüter müssen ferner beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar sein.

Die Anlagenbuchhaltung berechnet die Abschreibungen folgendermaßen:

  • bilanzielle Abschreibung für die Handelsbilanz
  • Abschreibung für Abnutzung (AfA) für die Steuerbilanz
  • kalkulatorische Abschreibung für die Kostenrechnung

Die kalkulatorische Abschreibung erfasst die tatsächliche Wertminderung der Anlagegüter, da nur auf diese Weise die Selbstkosten und das Betriebsergebnis richtig ermittelt werden können (siehe: Kalkulatorische Kosten). Um die Betriebsbereitschaft aufrechtzuerhalten sind Ersatzinvestitionen im Anlagevermögen notwendig. Das Unternehmen muss die erforderlichen Geldmittel für die Ersatzinvestitionen über den Verkauf der Fertigerzeugnisse vom Markt erstattet bekommen.

Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen

Die planmäßige Abschreibung berücksichtigt den zu erwartenden Wertverlust. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind in einem Abschreibungsplan auf die einzelnen Geschäftsjahre der Nutzung zu verteilen. Es handelt sich hier um die vorhersehbare Wertminderung.

Praxis-Tipp:
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) im Steuerrecht entspricht der planmäßigen Abschreibung. Die Finanzverwaltung hat die AfA für die verschiedenen Vermögensgegenstände nach Art und Höhe genau bestimmt.

Die außerplanmäßige Abschreibung tritt durch unerwartete Ereignisse ein, z. B. technischer Defekt, Unfallschaden, Wassereinbruch. Das Anlagegut erleidet eine unerwartete Wertminderung.
Außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren Wert sind im Handelsrecht auf abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagegegenstände vorzunehmen. Während bei einer vorübergehenden Wertminderung eines Anlageguts ein Abschreibungswahlrecht besteht, muss bei einer dauernden Wertminderung eine Abschreibung vorgenommen werden.

So buchen Sie die Abschreibung

Die direkte Abschreibung wird unmittelbar auf den Anlagekonten gebucht. Der jeweilige Aktivposten wird durch die Abschreibung entsprechend niedriger bewertet. Die Restbuchwerte der Anlagegüter werden in der Schlussbilanz auf der Aktivseite ausgewiesen.
Der Anschaffungswert eines Anlageguts bleibt bei der indirekten Abschreibung in seiner ursprünglichen Höhe auf dem betreffenden Anlagekonto stehen. Die Abschreibungen werden auf der Passivseite auf dem Konto „Wertberichtigungen“ ausgewiesen.
Die Aktivseite weist bei der indirekten Abschreibung die ungekürzten Beträge sämtlicher Vermögensgegenstände aus, während auf der Passivseite die Abschreibungsbeträge den jeweiligen Wertberichtigungsposten zugeführt werden.

Ersatzinvestitionen müssen finanziert werden

Das Unternehmen erhält die Gegenwerte der Abschreibungen aus den Verkaufserlösen wieder zurück. Die im Verlauf der Nutzung angesammelten finanziellen Mittel sollen nach Beendigung der Nutzungsdauer die Ersatzinvestition finanzieren. Die kalkulatorische Abschreibung, die über den Verkaufspreis der Fertigerzeugnisse ins Unternehmen wieder zurückfließt, steht für die Wiederbeschaffung oder Ersatzbeschaffung zur Verfügung.
Die Unternehmen müssen für interne Zwecke die Anschaffungskosten durch Wiederbeschaffungspreise ersetzen, wenn der Grundsatz der Substanzerhaltung eingehalten werden soll. Die kalkulatorischen Abschreibungen sollten so hoch bemessen sein, dass auch die jahrelangen Preissteigerungen für Ersatzinvestitionen enthalten sind. Kalkulatorische Abschreibungen sollten deshalb auf der Grundlage gestiegener Wiederbeschaffungskosten berechnet werden.
Ein Unternehmen verfügt vor der Ersatzbeschaffung aus dem Abschreibungsrückfluss in Verbindung mit den Verkaufserlösen über liquide Mittel. Ein Ersatz der einzelnen Anlagegüter erfolgt zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Die Abschreibungsrückflüsse werden bei größeren Unternehmen laufend für neue Investitionen verwendet, z. B. jeweils am Jahresende.

Quelle: https://www.rechnungswesen-verstehen.de

Bildnachweise: © rcfotostock/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

  • Memic

    Hab eine Frage…

    Welche Folgen haben Abschreibungen für ein Unternemhen?

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