Zum 01.01.2015 ergibt sich nun wieder die Möglichkeit, die Abrechnungsmethode für den betrieblichen Pkw (auch Firmenwagen bzw. Dienstwagen genannt) zu wechseln: Entweder führt man ein Fahrtenbuch oder versteuert man die private Nutzung seines Firmenwagens pauschal (1 %-Methode).
Nürnberg, 3.12.2014 – Der Jahreswechsel wäre ein guter Zeitpunkt Mandanten zur Prüfung anzuregen, welche Abrechnungsmethode für Firmenwagen in der jeweiligen Situation vorteilhafter ist. Die Fahrtenbuchmethode ist in den meisten Fällen steuerlich günstiger.
Die endgültige Entscheidung sollte sehr gut überlegt sein, weil „ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug nicht zulässig ist“ (BFH-Urteil vom 20.03.2014 (VI R 35/12). „Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt“, so der Bundesfinanzhof.
In der Mandanten-Info „Das Fahrtenbuch – Fluch oder Segen?“ werden die wichtigsten Fragen rund um das Thema Fahrtenbuch behandelt. Die Mandanten können sich somit einen schnellen Überblick über die Grundlagen zur steuerlichen Berücksichtigung privater Fahrtkostenanteile verschaffen. Die Mandanten-Info beantwortet folgende Fragen:
Wodurch unterscheiden sich die beiden Abrechnungsmethoden voneinander?
Welche Vorteile bringt die Führung eines Fahrtenbuchs mit sich?
Welche Anforderungen werden seitens des Finanzamts und der Gerichte an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch gestellt?
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.