Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 kann die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe angesetzt werden. Dafür sinkt die Steuermesszahl der Gewerbesteuer von 5% auf 3,5% ab. Hinzurechnungen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie den Grenzwert i.H.v. 100.000 EUR übersteigen.
Die Staffelung der Steuermesszahl der Gewerbesteuer bei Personengesellschaften wurde aufgehoben. Der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer erhöht sich von 1,8 auf 3,8. Ob das für den einzelnen Unternehmer ein Vorteil ist, hängt von seinem persönlichen Einkommenssteuersatz ab. Eine genaue individuelle Aussage kann nur durch einen steuerlichen Vergleich einzelner steuerlicher Varianten ermittelt werden.
Beispiel:
Ein gewerblicher Einzelunternehmer hat im Kalenderjahr einen Gewinn von 80.000 EUR erwirtschaftet. An Darlehenszinsen zahlt er jährlich 3.000 EUR. Der Einzelunternehmer besitzt ein Leasingfahrzeug, die jährliche Rate beträgt 9.000 EUR und eine Lagerhalle. Der Einheitswert dieser Lagerhalle beträgt 100.000 EUR. Die Gewinnentnahme beträgt monatlich 3.500 EUR.
Berechnungsschema:
2007
2008
Gewerbeertrag (Gewinn)
80.000
80.000
Hinzurechnungen
Schuldentgelte 2007 (3.000 x 0,5)
1.500
3.000
Miet- und Pachtzinsen (2007 – 9.000 x 0,5)(2008 – 9.000 x 20%)
4.500
1.800
tatsächl. Hinzurechnung (2008)
1/4 des Betrages, der die Freigrenze
von 100.000 EUR übersteigt
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.