Der BFH hat entschieden, dass eine Personengesellschaft das Recht zum Verlustabzug selbst dann verliert, wenn ein Gesellschafter nur für eine „logische Sekunde“ aus dem Unternehmen ausscheidet. Doch wie kam es zu diesem Urteil? Die Vorgeschichte: R war alleiniger Kommanditist der K-KG und der A-KG. Die K-GmbH war Komplementärin der K-KG, die X-GmbH war Komplementärin der A-KG (wie eine Kommanditgesellschaft/KG funktioniert, lesen Sie hier). Mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 wurde ein Vertrag geschlossen, der mehrere Änderungen nach sich zog:
- R schied als Kommanditist bei der K-KG aus.
- Sein Kommanditanteil wurde an die A-KG abgetreten.
- Die K-GmbH schied als Komplementärin der K-KG aus.
- Die K-KG wurde damit faktisch aufgelöst.
- Der bei der K-KG entstandene gewerbesteuerliche Verlustvortrag sollte bei der A-KG berücksichtigt werden.
Das Finanzamt erließ einen Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1997, in dem der gewerbesteuerliche Verlustvortrag bei der A-KG nicht berücksichtigt worden war. Die Rechtsnachfolgerin der A-KG reichte beim Finanzgericht Klage gegen den Bescheid ein.
Die Entscheidung des Finanzgerichts
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der A-KG zurück. Bei der Begründung stellte es auf das Ausscheiden des Gesellschafters für eine „logische Sekunde“ sowie die fehlende Unternehmeridentität ab. Der Gesetzgeber möchte grundsätzlich erreichen, dass bei einem Unternehmerwechsel kein Verlustabzug genutzt werden kann. Um einen Verlustabzug nutzen zu können, muss der Unternehmer sowohl zu dem Zeitpunkt, in dem der Verlust entstanden ist, als auch im Jahr, in dem der positive Gewerbeertrag entstanden ist, ohne Unterbrechung Eigentümer des Unternehmens gewesen sein. Infolgedessen geht der Verlustabzug zumindest anteilig verloren, sobald ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft ausscheidet. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Unternehmeridentität nicht gegeben war. Indem der Kapitalanteil an der K-KG auf die A-KG übertragen wurde, entstand für eine „logische Sekunde“ eine sogenannte doppelstöckige Personengesellschaft, denn in diesem Moment war die A-KG Kommanditistin der K-KG. Diese wurde zwar im Prinzip durch das Ausscheiden der K-GmbH sofort wieder aufgelöst. Dadurch gab es einen Gesellschafterwechsel (Ausscheiden von R, Eintritt der A-KG). R war in dieser logischen Sekunde nicht mehr Mitunternehmer der K-KG. Der Verlustabzug ging damit verloren, in diesem Fall komplett, da R alleiniger Kommanditist war. Somit konnte der Verlustabzug der A-KG nicht wirkungsvoll bei der A-KG zum Ansatz gebracht werden (Urteil vom 11. Oktober 2012, IV R 3/09).
Praxistipp
Wenn Sie in naher Zukunft planen, Veränderungen an Ihrer Personengesellschaft vorzunehmen, beispielsweise durch die Aufnahme, Kündigung oder den Wechsel eines Gesellschafters, sollten Sie sich vorher ausführlich steuerrechtlich beraten lassen. Nur so können Sie sicherstellen, dass Ihre Pläne später auch aufgehen und nicht nachträglich zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
Quelle: https://www.haufe.de
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