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Welche Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar sind – diese sollten Sie nicht vergessen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 20. April 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Selbstständige können ihre Steuerlast mindern, indem sie die betrieblichen Ausgaben, die den Gewinn schmälern, steuerlich absetzen. Während manche Ausgaben selbstverständlich geltend gemacht werden, übersehen oder vergessen viele Unternehmer bestimmte Kosten, die ebenfalls als Betriebsausgaben gelten und daher von der Steuer absetzbar sind. Dieser Artikel listet verbreitete Betriebsausgaben auf, die bei der Steuer häufig vergessen werden.

Welche Betriebsausgaben sind von der Steuer absetzbar?

1. Fahrtkosten

Auch geschäftliche Fahrten, die mit dem privaten PKW bestritten werden, können steuerlich geltend gemacht werden. Hierfür gibt es zwei Methoden: Nutzt man das Auto zu mehr als zehn Prozent auch beruflich, können die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten abgerechnet werden. Dafür müssen die entsprechenden Belege gesammelt werden. Nutzt man das private Fahrzeug nur gelegentlich für geschäftliche Zwecke, können die Fahrtkosten mit einer Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer angegeben werden. Übrigens lassen sich auch Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln absetzen.

2. Telefon und Internet

Wenn für die betrieblichen Zwecke ein eigener Anschluss besteht, ist die Abrechnung von Telefon und Internet klar und eindeutig. Aber auch die Kosten für einen privaten Anschluss lassen sich anteilig absetzen, wenn er auch beruflich genutzt wird. Wenn das nur gelegentlich der Fall ist, sind bis zu 20 Prozent der Kosten absetzbar, jedoch maximal 20 Euro. Bei stärkerer Beanspruchung können bis zu 40 Prozent geltend gemacht werden, wenn dem eine nachvollziehbare Kostenschätzung zugrunde liegt.

3. Arbeitsmittel

Insbesondere wer von zu Hause arbeitet, vergisst häufig scheinbar selbstverständliche Arbeitsmittel bei der Steuer zu berücksichtigen. Dazu zählen Büromöbel wie der Schreibtisch und ein Schreibtischstuhl, Bürotechnik wie der Computer und Drucker, Bürobedarf wie Schreibutensilien, aber natürlich auch Berufskleidung. Arbeitsmittel können natürlich nur dann die betriebliche Steuerlast mindern, wenn sie überwiegend geschäftlich genutzt werden. Das heißt konkret zu mindestens 90 Prozent. Abgesetzt werden Arbeitsmittel wie Notebooks über eine Abschreibung. Die Abschreibungsmethode hängt vom Anschaffungswert ab.

4. Arbeitszimmer

Auch das Homeoffice selbst ist eine Betriebsausgabe. Für ein deutlich vom Wohnbereich abgegrenztes Arbeitszimmer können alle Kosten abgerechnet werden, die auch für extra angemietete Räume anfallen. Darunter fallen natürlich die Miete, Energiekosten, Wasser, Reinigung und Versicherung. Aber auch Renovierungs- und Instandhaltungskosten sowie Grundbesitzabgaben zählen dazu. Nicht immer sind die vollen Kosten absetzbar, vor allem wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit darstellt. Bis zu 1.250 Euro sind aber fast immer drin.

5. Fort- und Weiterbildungen

Die Teilnahme am Eurolotto online zählt natürlich nicht zu den Betriebsausgaben, die an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sehr wohl. Berufliche Weiterbildungen sind besonders teuer. Egal ob Seminar, Konferenz oder langfristige Fortbildung – die Kosten lassen sich immer dann absetzen, wenn ein Bezug zum Unternehmen besteht. Neben den direkten Lehrgangsgebühren lassen sich auch die mit der Fort- bzw. Weiterbildung verbunden Reisekosten steuerlich geltend machen.

6. Fachbücher und Fachzeitschriften

Es muss nicht immer gleich die teure Weiterbildung sein, die als Betriebsausgabe die Steuerlast schmälert. Fast jeder Selbstständige liest Fachliteratur oder Fachzeitschriften, viele vergessen diese kleinen, aber regelmäßigen Ausgaben. Auch Online-Abos für Branchendienste und Berufsportale sind Betriebsausgaben.

7. Sponsoring

Wer als Unternehmer Gutes tut und beispielsweise die örtliche Fußballmannschaft mit einem Satz Trikots sponsert, der kann diese Marketingkosten genauso von der Steuer absetzen wie eine klassische Werbeanzeige. Die Höhe der Kosten ist nicht gedeckelt, das Sponsoring muss allerdings gute Chancen auf einen wirtschaftlichen Vorteil bieten und darf nicht nur der Nächstenliebe dienen.

Bildnachweise: Taschenrechner: © Wrangler/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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