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Wenn der Bruttolistenpreis für ein Fahrzeug realitätsfern wird

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 18. August 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Das Fahrzeug, das sowohl betrieblich, als auch privat genutzt wird, ist längst keine Seltenheit mehr. Dennoch gehört es in der Regel zum Betriebsvermögen, da es zum größten Teil betrieblich genutzt wird. Nun haben Sie zwei Möglichkeiten:

Sie können ein Fahrtenbuch führen, was jedoch sehr aufwändig ist, wenn es die Ansprüche des Finanzamts erfüllen soll. Die zweite Variante ist die Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der 1%-Regelung. Allerdings regen sich hierüber derzeit Diskussionen. Denn 1996, als die 1%-Regelung eingeführt wurde, war sie in Ordnung. Die Versteuerung basierte auf dem Bruttolistenpreis, der dem tatsächlichen Verkaufspreis des Kfz auch entsprach. Mittlerweile jedoch sieht die Lage anders aus, da viele Autohändler deutliche Rabatte gewähren. Der Bruttolistenpreis ist demzufolge eine zu hohe Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung.

Erstes Urteil für Werkswagenverkauf steht

Bruttolistenpreis ermitteln

Arbeitnehmer, die in der Automobilindustrie beschäftigt werden, erhalten oft die Chance, einen Wagen aus dem eigenen Werk vergünstigt zu erstehen. Den geldwerten Vorteil müssen sie versteuern. Allerdings hat der BFH schon in seinem Urteil vom 17.06.2009 entschieden, dass bei der Versteuerung eben nicht der Bruttolistenpreis als Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist, sondern der übliche Preis, zu dem Endverbraucher den Wagen erstehen können.

Künftig auch Besserungen für Unternehmer?

Der Bund der Steuerzahler unterstützt derzeit ein Musterverfahren beim Finanzgericht Niedersachsen. Darin soll geklärt werden, ob der Bruttolistenpreis für ein Fahrzeug als Bemessungsgrundlage angesichts hoher Rabatte bei Autoverkäufen noch gerechtfertigt ist. Obwohl auch die Regierung das Problem bereits 2009 festgestellt hat und eine Änderung vorgesehen ist, hat sich bisher noch nichts getan. Denkbar wäre eine Absenkung des Bruttolistenpreises um einen pauschalen, prozentualen Wert oder aber eine Verringerung der Steuern von einem auf 0,8 Prozent beispielsweise. Aufgrund des anhängigen Verfahrens sollten Sie Ihren Steuerbescheid prüfen und versuchen, diesen im Punkt der 1%-Regelung offen zu halten. Zwar haben Sie keinen Rechtsanspruch darauf, doch das zuständige Finanzamt kann hier durchaus kulant reagieren. Weisen Sie in Ihrem Einspruch gegen den Steuerbescheid in jedem Fall auf das anhängige Verfahren, das unter dem Aktenzeichen 9 K 394/10 geführt wird, hin. Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de


Bildnachweise: Auto: Martin Debus - Fotolia.com, Liste Ausstattung: Björn Wylezich - fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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