Der Unternehmer sollte es aus steuerlichen Gesichtspunkten tunlichst vermeiden, Geburtstag und Firmenjubiläum zusammen zu feiern.
Steuerlich unbedenklich dagegen sind zwei Feiern. Dabei sind die Kosten für das private Fest mit privaten Gästen rein der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit keine Betriebsausgabe. Das Firmenjubiläum feiert der Unternehmer dann nur mit Geschäftsfreunden. Die dabei entstehenden Kosten sind betrieblich veranlasst und somit eine Betriebsausgabe. Im geurteilten Fall hat ein Steuerberater gleichzeitig seinen 60. Geburtstag und das 35-jährige Firmenjubiläum gefeiert. Das zuständige Finanzamt lehnte die Bewirtungskosten als Betriebsausgabe ab. Genau so entschied später das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16.09.2008 Az. 2 K 2606/06 und lehnte ebenfalls die Bewirtungskosten in Höhe von 10.182,21 EUR als Betriebsausgabe ab. In der Begründung des Finanzgerichts heißt es, das es keinen leicht nachvollziehbaren Schlüssel für die beantragte Aufteilung der Kosten nach Köpfen gäbe.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.