Das Fernabsatzgesetz, kurz FernAbsG, ist für Verbraucher entscheidend. Es regelt in den wichtigsten Punkten in Deutschland das Fernabsatzrecht. Seit dem 1. Januar 2002 handelt es sich bei diesem Gesetz um einen wichtigen Bestandteil des BGB. Durch das Fernabsatzgesetz wird das Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen geregelt. Nach den vorhandenen Schriftsätzen haben die Verbraucher eine Frist von zwei Wochen. In dieser Zeit können sie eine Willenserklärung, die von ihnen selbst erteilt wurde, widerrufen. Dadurch wird die Vertragsbindung durch das Fernabsatzgesetz aufgehoben, wenn es zu einem Widerruf kam. Sobald die Informationspflichten durch den Unternehmer erfüllt sind, beginnt die genannte Frist. Bezieht sich das Fernabsatzgesetz hingegen auf Kaufverträge, beginnt die Frist für den Kunden erst bei Erhalt der jeweiligen Ware. In diesem Fall haben die Verbraucher ein Warenrückgaberecht von zwei Wochen. Erst nach Ablauf dieser Frist sind sie zur Begleichung der vollen Rechnungssumme verpflichtet.
Die Ersetzungsmöglichkeiten beim Fernabsatzgesetz
Unternehmen können bestimmte Ersetzungsmöglichkeiten in Bezug auf das Fernabsatzgesetz nutzen. So kann das Widerrufsrecht bei diesem durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht für die Verbraucher ersetzt werden. Diese Regelung wird im § 361b BGB a.F. festgehalten. Grundsätzlich ist das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgesetz nicht abdingbar. Somit können Unternehmen dieses auch bei Verträgen in keiner Form ausschließen. Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit die Zeit der Warenrückgabe zu erweitern. Eine Kürzung der Frist, die im Fernabsatzgesetz verankert ist, ist jedoch nicht möglich. Bei einzelnen Fernabsatzverträgen besteht jedoch die genannte Frist nicht, da diese vom Widerrufsrecht als solche ausgeschlossen sind.
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