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Wie gläsern sind die Steuerpflichtigen wirklich?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 31. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Seit dem 01.04.2005 steht dem Bundesfinanzministerium und damit allen Finanzämtern in Deutschland die Möglichkeiten offen, die Steuerpflichtigen mehr denn je auf die Existenz von Konten und Depots zu prüfen.  Dadurch sollen bisher unbekannte Konten und Wertpapierdepots aufgedeckt werden. Ehemals zur Bekämpfung des Terrorismus, nun für Finanzminister Hans Eichel als positiver Nebeneffekt, um in seiner finanziellen Misere den ein oder anderen Euro ins Staatssäckel fließen zu lassen. Was darf das Finanzamt alles prüfen? Führt die Mithilfe und Informationsbereitstellung des Steuerpflichtigen nicht zum Ziel der ordnungsgemäßen Festsetzung und Erhebung der Steuern, dann kann der Finanzbeamte in eigenem Ermessen entscheiden, ob es nötig ist einen Kontenabruf durchzuführen. Geplant ist, dass keine Mitteilung gegenüber dem Steuerpflichtigen erfolgt. Dieses Vorhaben dürfte allerdings durch Klagen am Bundesfinanzhof scheitern. Der Beamte kann bei einem Kontenabruf lediglich feststellen, welche Depots und Konten bei welchem Kreditinstitut vorhanden sind. Daneben auch Stammdaten wie Name, Geburtsdatum, Tag der Eröffnung oder Schließung und Bevollmächtigte eines Kontos. Was wird nicht bei einer Kontenabfrage übermittelt? Bei einer gewöhnlichen Kontenabfrage erfährt das Finanzamt keine Kontostände oder Kontenbewegungen. Im konkreten Verdachtsfall einer Steuerhinterziehung können allerdings auch diese Daten genutzt werden, um bisher unbekannte Konten und damit nicht angegebene Zinserträge herauszufinden. Können auch andere Ämter diese Möglichkeiten nutzen? Selbstverständlich, die Lizenz zur Kontenabfrage wird natürlich vorwiegend an die Ämter gegeben, die soziale Leistungen an die Bürger verteilen. So wird es in Zukunft verstärkt vorkommen, das BAföG-Ämter, Wohngeldstellen, Arbeitsämter, Grundsicherungsbehörden durch die Überprüfung Ihrer „Kunden“ Sozialbetrug aufzudecken versuchen. Bringt es was, meine Konten schnell zu schließen oder ins Ausland zu verlagern? Da seit 2002 im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen alle Konten registriert sind, bringt eine Schließung des Kontos nicht viel. Auch die Verlagerung von Geldern ins Ausland ist hinsichtlich der ab 01.07.2005 geltenden grenzüberschreitenden Erstellung von Kontrollmitteilungen eher sinnlos. Denn dann erhalten die deutschen Finanzbehörden auch von ausländischen Bankinstituten Mitteilungen über Zinseinnahmen der Bankkunden. Einige Ländern wollen da allerdings nicht mitspielen und verweigern diese Maßnahmen. Sie erheben statt dessen eine Quellensteuer von anfänglich 15 % (bis zu 35 % im Jahr 2011), so dass es dann diesbezüglich unrentabel wird in Belgien, Luxemburg, Österreich oder der Schweiz sein Geld anzulegen. Können die Daten nicht missbraucht werden? Dies ist für viele die größte Sorge. Denn Finanzbeamte erfahren so ohne jegliche Genehmigung Daten von Steuerpflichtigen, die eventuell für die eigentliche Besteuerung gar nicht von Bedeutung sind. Werden auch Kinderkonten überprüft? In der Regel haben die Eltern eine Kontoführungsvollmacht über die Konten ihrer Kinder, so dass auch die Informationen dieser Konten abgerufen werden können. Sind Bankschließfächer auch betroffen? Nach den bisherigen Informationen werden Schließfächer bei den Banken nicht überprüft. Das heißt, sämtliche Gelder in und Informationen über entsprechende Schließfächer bekommt das Finanzamt nie zu Gesicht. Das gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Schließfächer. Einen Wehrmutstropfen hat die Sache dann doch. Die Banken lassen sich diesen Service sehr gut bezahlen, so dass man mit Gebühren ab ca. 30 € pro Jahr rechnen muss. In solch ein Schließfach mit einer Grundfläche A4 und eine Höhe von ca. 5cm wird man aber keinen großen Geldkoffer deponieren können. Allenfalls kleine Gegenstände. Größere Schließfächer sind dann entsprechend teurer.

Quelle:

www.bundesfinanzministerium.de

Bildnachweise: © svetlana67/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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