Die Reform der Kfz-Steuer ist schon des Öfteren verschoben worden. Aber seit dem 1. Juli 2009 ist die Besteuerung für Kraftfahrzeuge geregelt. Das erste Konjunkturpaket sorgt für eine Aussetzung der Steuer bei Neuwagen. Mit dem zweiten Konjunkturpaket erfolgt die Besteuerung nach dem Schadstoffausstoß.
Schadstoffarm heißt noch nicht Entlastung
Der sehr umfangreiche Regelmechanismus macht einen Überblick darüber, was eigentlich an den Maßnahmen, Befreiungstatbeständen und Übergangsfristen liegt, schwer. Viele der Steuerzahler ärgert es, dass sie von der neuen Kfz-Steuer nicht profitieren können, wenn die Zulassung für schadstoffarme Bestandsfahrzeuge vor dem 5. November 2008 liegt. So kann es vorkommen, dass ein gleicher Wagen, je nach Zulassungsdatum, anders besteuert wird.
Rechtslage in Prüfung
Im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren hat der BdSt vorgeschlagen, auch die Bestandsfahrzeuge mit in die neue Besteuerung der kfzsteuern einzubeziehen. Der BdSt prüft, ob die derzeitige rechtliche Grundlage vereinbar ist mit dem Gleichheitsgrundsatz. Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Regelung gegen das Grundgesetz verstößt, wird über einen Musterprozess nachgedacht.
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Quelle: Steuerzahler 04/2009, S. 78
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