Wenn Sie als Unternehmer Azubis beschäftigen, dann haben Sie sich damit eine nicht ganz einfache Aufgabe gestellt. Denn die Berufsausbildung wird vom Gesetzgeber nicht nur als berufliche Tätigkeit, sondern genauso als Zeit der Erziehung angesehen. Deshalb ist auch eine Kündigung wegen schlechter Leistungen nur schwierig möglich.
Was tun bei massivem Fehlverhalten?
Sollte Ihr Auszubildender dennoch ein Fehlverhalten an den Tag legen, dann suchen Sie das Gespräch mit ihm, am besten gemeinsam mit dem zuständigen Ausbilder. Legen Sie die Probleme klar und offen auf den Tisch. Weisen Sie Ihren Auszubildenden unmissverständlich daraufhin, dass sein Verhalten den Betriebsablauf stört und dass er dieses zu unterlassen hat. Wenn das Fehlverhalten ungeachtet dessen weiterhin besteht, schreiben Sie eine Abmahnung. Diese muss binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Abmahngrundes ausgestellt werden. Stellen Sie die Abmahnung bei minderjährigen Azubis auch den Eltern zu. Wählen Sie als Überschrift das Wort Abmahnung, um dem Azubi den Ernst der Lage deutlich zu machen. Sie müssen ebenfalls genaue Datums- und Zeitangaben aufnehmen, sowie den Sachverhalt exakt beschreiben. Sofern Zeugen vorhanden sind, müssen Sie diese benennen. Weisen Sie darauf hin, was für ein Verhalten vom Azubi künftig erwartet wird. Drohen Sie ebenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen an, sollte der Azubi denselben Fehler noch einmal begehen. Lassen Sie sich den Erhalt der Abmahnung schriftlich quittieren.
Kündigung von Azubis
Die Kündigung eines Azubis ist alles andere als einfach. Sie können lediglich während der Probezeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Diese muss mindestens einen Monat, darf aber maximal vier Monate andauern. Vor der Kündigung müssen Sie den Betriebsrat anhören. Zum späteren Zeitpunkt ist eine Kündigung nur noch bei massivem Fehlverhalten möglich. Eine Auflösung des Ausbildungsverhältnisses kann auch durch Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag erfolgen. Bei letzterem müssen die Erziehungsberechtigten den Vertrag unterzeichnen, sofern der Azubi minderjährig ist. Als Gründe für eine fristlose Kündigung werden von den Gerichten nur wenige anerkannt. Dazu zählen rassistische Handlungen, Diebstahl im Unternehmen, schwere Beleidigungen oder das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit. Auch bei wiederholtem Schwänzen der Berufsschule spricht dies für eine Kündigung, ebenso wie bei Tätlichkeiten im Betrieb. Bedenken Sie jedoch: Wegen eines einzelnen geschwänzten Berufsschultags können Sie Ihren Azubi nicht kündigen. Sie müssen der Kündigung zudem eine Abmahnung vorausgehen lassen.
Quelle: Pro Firma 12/2009, S. 33-34
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