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Die Winterbeschäftigungsumlage im Baugewerbe

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 30. Mai 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Diese Umlage hilft dem Baugewerbe und Unternehmen im Straßenbau

Das Baugewerbe ist wie alle Gewerke mit überwiegendem Arbeitsanteil im Freien stark von Jahreszeiten und Witterungsverhältnissen abhängig. Straßen-, Garten- und Landschaftsbauer und viele weitere Handwerksbetriebe arbeiten vor allem zu bestimmten Jahreszeiten – nicht selten auch deutlich länger als in anderen Bereichen üblich. Ein Dach lässt sich schließlich im Winter bei eisigen Temperaturen oder Schnee nur schlecht bis gar nicht eindecken. Die Winterbeschäftigungsumlage soll im Baugewerbe eine ganzjährige Beschäftigung sicherstellen und speist sich aus Umlagen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufbringen.

Im Folgenden geben wir die wesentlichen Aspekte der Winterbeschäftigungsumlage wieder und erläutern, worauf es dabei ankommt. Wer als Arbeitgeber in einem Bereich aktiv ist, der vor allem im Freien ausgeübt wird, sieht sich mitunter stark benachteiligenden Regelungen gegenüber. Schließlich ist es in der Regel nicht möglich, Angestellten beispielsweise aufgrund von Witterungsverhältnissen kurzfristig zu kündigen. Und selbst, wenn das gesetzlich möglich wäre, macht eine solche Kündigung keinen Sinn, da man bei gutem Wetter wieder auf diese Arbeitskräfte angewiesen ist. Als Unternehmen kann man Arbeitnehmer nicht einfach „warmhalten“ bis sie wieder gebraucht werden.

Der Staat fördert solche Arbeitsverhältnisse daher in Form der sogenannten Winterbeschäftigungsumlage, was man früher als „Schlechtwettergeld“ bezeichnete. Das Programm wird finanziert durch umlagepflichtige Betriebe. Ob und in welche zuständige Baubetriebegruppe Ihr Unternehmen fällt, entnehmen Sie der Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist (Baubetriebe-Verordnung).

Was ist die Winterbeschäftigungsumlage und welchen Zweck erfüllt sie?

Tätigkeiten wie Fassadensanierungen oder Straßenbau funktionieren bei guten und milden Wetterverhältnissen besser als bei schlechtem Wetter. Moderne Unternehmen sind zwar sehr gut in der Lage durch innovative Wegeunterhaltung und Straßensanierung das ganze Jahr über Tätigkeiten wie das Fräsen, Aufschottern, Planieren und Verdichten von Asphalt und anderen Baustoffen durchzuführen. Doch nicht jeder Betrieb kann sich die entsprechenden Maschinen und Vorkehrungen leisten. Wer dann bei schlechtem Wetter keine Aufträge ausführen kann, bekommt Probleme beim Bezahlen der Belegschaft.

Um eine ganzjährige Beschäftigung von Arbeitnehmern zu gewährleisten, die insbesondere in der Bauwirtschaft tätig sind, gibt es mit der Winterbeschäftigungsumlage ein seit Längerem erprobtes Instrument. Was früher auch „Schlechtwettergeld“ oder „Winterbau-Umlage“ genannt wurde, ergibt sich grundsätzlich aus den §§ 354 ff. SGB III.

Seit Winter 2006/07 gibt es diese Art der Winterbauförderung, die sicherstellen soll, dass die Existenz von Bauarbeitern auch bei unmöglichen oder widrigen Arbeitsbedingungen gewährleistet bleibt. Träger dieser Umlage sind zum einen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zum anderen aber auch die Arbeitslosenversicherung. Folgende Bestandteile sind Teil der Winterbeschäftigungsumlage:

  • Zuschuss-Wintergeld (ZWG) in modifizierter Form
  • Mehraufwands-Wintergeld (MWG)
  • Saison-Kurzarbeitergeld (SaisonKug, welches durch die Arbeitslosenversicherung finanziert wird)
  • Erstattung von Sozialaufwänden ab der ersten Ausfallstunde in der Schlechtwetterzeit, finanziert aus Umlagen

Wichtig: Die sich daraus ergebenden Regelungen gelten vor allem für Bauunternehmen, die dem Bauhauptgewerbe zugeordnet sind. Aus § 1 Abs. 2 Baubetriebe-Verordnung ergeben sich aber weitere Tätigkeitsbereiche, die darunterfallen. Wenn Arbeitsgemeinschaften (ARGE) gebildet werden, um mit mehreren Gewerken an der Ausführung eines Bauauftrages zu arbeiten, dann ergibt sich auch in diesen Fällen die für Ansprüche notwendige „Baubetriebseigenschaft“.

Diese Bereiche werden durch die Winterbeschäftigungsumlage nicht gefördert

Zwar fallen im Wesentlichen alle Gewerke, die auch im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) enthalten sind, unter die Anspruchsberechtigten der Winterbeschäftigungsumlage. Es gibt aber dennoch einige Ausnahme, die wir wie folgt kurz darstellen möchten:

  • Reine Verwaltungsgesellschaften
  • Betriebe im Bereich Abbruch- und Abwrack-Gewerbe
  • Betriebe, die Betonentladegeräte mit Bedienungspersonal zur Miete bereitstellen
  • Betriebe im Segment Fertigteilbau
  • Betriebe aus dem Bauten- und Eisenschutzgewerbe
  • Regiebetriebe, die Bauleistungen nicht gewerblich erbringen
  • Hersteller von Baustoffen oder Bauteilen
  • Betriebe, die Baumaschinen, Bauvorrichtungen, Baugeräte sowie sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal zur Miete bereitstellen

Kurzum: Es fallen nur solche Betriebe unter die Regelungen, die auch tatsächlich von witterungsbedingten Arbeitseinbußen betroffen sind.

Wie setzt sich die Winterbeschäftigungsumlage zusammen?

Damit Sie in den Genuss von Förderungen kommen, ist es notwendig, dass zunächst die Baubetriebseigenschaft festgestellt wurde. Das erfolgt durch die Arbeitsverwaltung. Einmal erteilt bzw. zugelassen, erstreckt sie sich aber über den gesamten Betrieb, es werden also auch unselbständige Betriebsteile darin eingefasst, wo zum Teil auch baufremde Arbeiten ausgeführt werden können.

Nur wer als „zugelassener Betrieb“ gilt, ist berechtigt, Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen. Kein Anspruch jedoch ohne parallele Verpflichtung zur Zahlung der Winterbeschäftigungsumlage. Sie beträgt 2 Prozent der Bruttolohnsumme und wird folgendermaßen aufgeteilt:

  • 40% von 2 Prozent der Bruttolohnsumme werden durch den Arbeitnehmer gezahlt.
  • 60% von 2 Prozent der Bruttolohnsumme werden durch den Arbeitgeber aufgebracht.

Wichtige Aspekte, die Arbeitgeber wissen sollten

Die Mechanismen, die der Staat durch Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe leistet, haben verschiedene Vorteile. Wir geben die wichtigen Aspekte hier in kurzer Form wieder:

  • Arbeitnehmer können für schlechte Zeiten, etwa aufgrund von Auftragslücken oder schlechtem Wetter, vorarbeiten und Arbeitszeitkonten auffüllen.
  • Sobald Arbeitszeitguthaben aufgelöst werden, gibt es ein Zuschuss-Wintergeld i.H.v. 2,50 EUR je Ausfallstunde, sodass Arbeitnehmer dazu animiert werden, Arbeitszeitguthaben anzusparen.
  • Arbeitnehmer erhalten 1,00 EUR pro geleisteter Arbeitsstunde, die zwischen dem 15. Dezember und Ende Februar erbracht wird, in Form von Mehraufwands-Wintergeld.
  • Arbeitnehmern wird Saison-Kurzarbeitergeld bereits ab der ersten Ausfallstunde gezahlt, sofern kein Arbeitszeitguthaben vorhanden ist.
  • Arbeitgeber genießen eine größere Flexibilität, da sie ihre Mitarbeiter trotz Auftragslücken oder des Risikos von Schlechtwetter ganzjährig beschäftigen können.
  • Sofern Arbeitgeber auf Entlassungen verzichten und die Beschäftigung aufrechterhalten, zahlen Sie während der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31 März) keine Sozialkosten.

Wichtig: Es gibt für einzelne Gewerbe unterschiedliche Beitragssätze, die vom Standard-Umlagesatz von 2,0 Prozent für das Bauhauptgewerbe abweichen. Garten- und Landschaftsbauer (GaLa-Bau) zahlen 1,85 Prozent (1,05 Prozent sind Arbeitgeberanteil), Gerüstbauer zahlen 1,0 Prozent (allein durch Arbeitgeber aufgebracht) und Dachdecker zahlen seit 1. Januar 2013 ebenso 2,0 Prozent (1,2 Prozent sind Arbeitgeberanteil).

Weitere Informationen zu Arbeitsstellen im Baugewerbe finden Sie auf: https://www.mueritzportal.de/

Bildnachweise: © Dusan Kostic - stock.adobe.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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