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Zahlungsverzug wird teurer: Neues Gesetz stärkt KMU

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Das Bundeskabinett hat im April 2014 den Entwurf eines neuen Gesetzes beschlossen, das durch verschiedene Maßnahmen dem Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Einhalt gebieten soll. Ziel ist es, kleine und mittlere Unternehmen zu stärken.

Berlin, 20. Mai 2014 – Schon seit längerer Zeit arbeitet die Bundesregierung an einer Möglichkeit, um die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr zu verbessern, da insbesondere zwischen Unternehmen und bei durch die öffentliche Hand vergebenen Aufträgen teilweise enorm lange Zahlungsfristen an der Tagesordnung sind.

Entwicklung des Gesetzesentwurfs

Der Gesetzesentwurf zur „Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ wurde am 2. April 2014 beschlossen und muss nun das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Wann über das Gesetz abgestimmt wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Auf den Weg gebracht wurde der Entwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas von der SPD als Reaktion auf eine EU-Richtlinie (betriebsausgabe.de berichtete). Eigentlich hätte die Richtlinie bereits im März 2013 in nationales Recht umgesetzt sein müssen.

Die wesentlichen Gesetzesinhalte

Um den Zahlungsverzug für KMU einzudämmen, setzt das neue Gesetz gleich auf mehreren Säulen auf. Wichtige Inhalte sind:

  • Zahlungsfrist: Eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen soll zukünftig nur noch bei ausdrücklicher Vereinbarung beider Parteien möglich sein. Diese Vereinbarung muss nachweisbar sein. Für Verträge mit öffentlichen Auftraggebern gilt sogar eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, sofern eine beiderseitige abweichende Vereinbarung nicht nachgewiesen werden kann.
  • AGB: Auch für die allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt es Einschränkungen. Unangemessene Zahlungsfristen dürfen dem Vertragspartner nicht versteckt über AGB auferlegt werden. Eine gesonderte Vereinbarung ist notwendig.
  • Verzugszins: Tritt der Zahlungsverzug doch ein, muss der Schuldner zukünftig noch mehr drauflegen: Der gesetzliche Verzugszins steigt auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (seit 1.1.2014: 0,63 Prozent). Damit erhöht er sich um einen Prozentpunkt.
  • Pauschale: Der Gesetzgeber spricht dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf eine Pauschale von 40 Euro zu, wenn der Zahlungsverzug eintritt.

Positiv sieht die Entwicklung der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), der eine schnelle Verabschiedung des Gesetzes begrüßen würde. Kleine und mittlere Betriebe könnten durch das Gesetz profitieren, da sich ihre Liquidität verbessern würde und sie damit langfristig ihre Wettbewerbsfähigkeit sichern könnten.


Bildnachweise: © stadtratte/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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